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| § 12 | 10044 | 26.10.2009 | 15.08.2011 |
Anliegen: |
Schmerzensgeld ist bei Zufluss in der Bedarfszeit nach § 11a Abs. 2 ausdrücklich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In § 12 findet sich jedoch keine ausdrückliche Privilegierung. Wie ist Schmerzensgeld zu behandeln, wenn es ab dem Folgemonat des Zuflusses zu Vermögen wird bzw. bereits vor der Bedarfszeit vorhanden war, also Vermögen i. S. v. § 12 ist? |
Antwort: |
Vermögen, das nachweislich aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt, ist nicht zu berücksichtigen. Es greift hier die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6. Aufgrund der Herkunft des Vermögens (Entschädigung für einen körperlichen und/oder seelischen Schaden) würde die Verwertung des Vermögens für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bedeuten. Von der Berücksichtigung ist abzusehen, soweit die leistungsberechtigte Person nachweist, dass das Vermögen (noch) aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt. Diese Nachweispflicht ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Zufluss der Schmerzensgeldzahlung weit in der Vergangenheit liegt. Da die leistungsberechtigte Person nicht zum Verbrauch der Schmerzensgeldzahlung verpflichtet ist, ist im Zweifelsfall mindestens Vermögen in Höhe des ursprünglich an die leistungsberechtigte Person gezahlten Schmerzensgeldes freizustellen. |
Hinweise: |
BSG-Urteil vom
15.04.2008 (B 14/7b AS 6/07 R) Beachte: Die Einkommensprivilegierung gilt nicht für Zinseinnahmen, die im Bedarfszeitraum zufließen. |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |