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| § 12 | 10044 | 26.10.09 |
Anliegen: |
Schmerzensgeld ist bei
Zufluss in der Bedarfszeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 ausdrücklich nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. In § 12 findet sich jedoch keine ausdrückliche
Privilegierung. Wie ist Schmerzensgeld zu behandeln, wenn es ab dem Folgemonat des Zuflusses zu Vermögen wird bzw. bereits vor der Bedarfszeit vorhanden war, also Vermögen i. S. v. § 12 ist? |
Antwort: |
Vermögen, das
nachweislich aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt, ist nicht zu
berücksichtigen. Es greift hier die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 Satz
1 Nr. 6. Aufgrund der Herkunft des Vermögens (Entschädigung für einen körperlichen und/oder seelischen Schaden) würde die Verwertung des Vermögens für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bedeuten. Von der Berücksichtigung ist abzusehen, soweit der Hilfebedürftige nachweist, dass das Vermögen (noch) aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt. Diese Nachweispflicht ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Zufluss der Schmerzensgeldzahlung weit in der Vergangenheit liegt. Da der Hilfebedürftige nicht zum Verbrauch der Schmerzensgeldzahlung verpflichtet ist, ist im Zweifelsfall mindestens Vermögen in Höhe des ursprünglich an den Hilfebedürftigen gezahlten Schmerzensgeldes freizustellen. |
Hinweise: |
BSG-Urteil vom
15.04.2008 (B 14/7b AS 6/07 R) Beachte: Die Einkommensprivilegierung gilt nicht für Zinseinnahmen, die im Bedarfszeitraum zufließen. |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |