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| § 12a | 10004 | 28.03.2006 | 17.08.2011 |
Anliegen: |
Ein minderjähriger Schüler wohnt im Haushalt der Eltern und bildet mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft. Nach Antragstellung wird der Schüler darauf hingewiesen, dass ihm ein gem. § 5 SGB II vorrangiger Anspruch auf "Schüler-BAföG" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 216,- EUR monatlich zusteht. Die Eltern unterlassen es jedoch, in der Folgezeit einen entsprechenden Antrag auf BAföG für ihr Kind zu stellen. Vom Leistungsempfänger wird hier eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit nicht genutzt. Besteht daher die Möglichkeit, die o.g. 216,- EUR als fiktives Einkommen anzurechnen? |
Antwort: |
Nur die Möglichkeit, Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu beziehen, mindert nicht den Anspruch des Schülers auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar mindert sich der Bedarf einer leistungsberechtigten Person gem. § 9 Abs. 1 SGB II durch zu berücksichtigendes Einkommen. Im SGB II gilt jedoch das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen nur in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen, vgl. § 11 Abs. 2 SGB II. Einkommen ist nur dann zugeflossen, wenn es der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Verfügung steht. Aus diesem Grund besteht nach der Systematik des SGB II keine Möglichkeit einer "echten" fiktiven Anrechnung. Im Rahmen des § 9 SGB II können nur "bereite Mittel" berücksichtigt werden. Bereite finanzielle Mittel stehen dem Hilfebedürftigen dann zur Verfügung, wenn er sie kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisieren kann, um mit ihnen seinen Bedarf zu decken. Bevor der Schüler das BAföG tatsächlich erhält, hat die zuständige Stelle den Anspruch zu prüfen und zu bescheiden. Der Schüler kann daher nicht ohne weiteres über das Geld verfügen, weshalb es ihm nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht. Bei der oben beschriebenen Weigerung der leistungsberechtigten Person hat der SGB II-Träger die Möglichkeit, gem. § 5 Abs. 3 SGB II für den Kunden den Antrag auf die vorrangige Leistung zu stellen. |
Hinweise: |
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn beispielsweise die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Verfügbarkeit aufgehoben wird, weil sich leistungsberechtigte Person weigert, sich den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung zu stellen. Hier wäre Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II zu verneinen. Der Antragsteller kann die vorrangige Leistung eines anderen Trägers ohne großen Aufwand (erneute persönliche Arbeitslosmeldung) zeitnah erhalten. Siehe auch Eintrag 10001 zu § 11 , Eintrag 10002 zu § 9 (identisch) und fachliche Hinweise zu § 12a SGB II. |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM |