Anliegen:
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Ein Kunde besitzt eine Rehabilitierungsbescheinigung
nach § 17 BerRehaG und eine berufliche Weiterbildung ist erforderlich i. S.
d. § 14 S.3 SGB II. Kann der Kunde auf die möglichen Leistungen nach dem
BerRehaG verwiesen werden? Handelt es sich um vorrangige Leistungen im Sinne
des § 12a SGB II? |
Antwort:
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Berechtigte nach dem BerRehaG können Leistungen zur
beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und 7 BerRehaG erhalten. Während der
Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und
7 BerRehaG haben die Kunden Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
(Alg-W). Die Leistungen sind gem. § 24 BerRehaG bei der der örtlich
zuständigen Agentur für Arbeit (AA) zu beantragen.
Ist für die Eingliederung des Kunden die Förderung beruflicher Weiterbildung
erforderlich und gehört der Kunde zu den Berechtigten des BerRehaG, so ist
die Förderung der beruflichen Weiterbildung über die §§ 6 und 7 BerRehaG
vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB II. Der Kunde muss den Antrag auf
Leistungen nach dem BerRehaG bei der AA stellen. Kommt er dieser Pflicht
nicht nach, kann gem. § 5 Abs. 3 SGB II der Antrag durch den
Grundsicherungsträger gestellt werden. |
Hinweise:
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Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG gelten als
privilegiertes Einkommen – vgl. FH zu § 11 SGB II |