Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

 

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Gültig bis:

  § 12a 10005 18.02.09    

 Anliegen:

Ein Kunde besitzt eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG und eine berufliche Weiterbildung ist erforderlich i. S. d. § 14 S.3 SGB II. Kann der Kunde auf die möglichen Leistungen nach dem BerRehaG verwiesen werden? Handelt es sich um vorrangige Leistungen im Sinne des § 12a SGB II?

 Antwort:

Berechtigte nach dem BerRehaG können Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und 7 BerRehaG erhalten. Während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und 7 BerRehaG haben die Kunden Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W). Die Leistungen sind gem. § 24 BerRehaG bei der der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (AA) zu beantragen.

Ist für die Eingliederung des Kunden die Förderung beruflicher Weiterbildung erforderlich und gehört der Kunde zu den Berechtigten des BerRehaG, so ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung über die §§ 6 und 7 BerRehaG vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB II. Der Kunde muss den Antrag auf Leistungen nach dem BerRehaG bei der AA stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann gem. § 5 Abs. 3 SGB II der Antrag durch den Grundsicherungsträger gestellt werden.

 Hinweise:

Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG gelten als privilegiertes Einkommen – vgl. FH zu § 11 SGB II
Ersteller: SP II 21 - SBN