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| § 12a | 10006 | 03.09.2009 | 17.08.2011 |
Anliegen: |
Empfänger von Wohngeld
bzw. KiZ können durch die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen ihre
Hilfebedürftigkeit vermeiden. Im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial kann
der Bedarf jedoch nicht mit KiZ bzw. Wohngeld gedeckt werden. Wie ist mit den genannten Fällen umzugehen? Werden die „einmaligen Heizkosten“ nach § 22 SGB II neben KiZ bzw. Wohngeld gezahlt? |
Antwort: |
Soweit ein entsprechender Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt wird und der kommunale Träger zu dem Ergebnis kommt, dass die Heizkosten als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 SGB II vorliegt. Hierbei sind KiZ und Wohngeld als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Zwischen BMAS und BMVBS bzw. BMAS und BMFSFJ besteht Einvernehmen darüber, dass weder Wohngeld noch KiZ entfallen, wenn einmalige Leistungen für die Beschaffung von Heizmitteln im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. |
Hinweise: |
Beachte: Sozialversicherungspflicht (siehe Hinweise KV/PV und Hinweise RV). Siehe hierzu auch WDB-Eintrag 10028 zu SGB V und WDB-Eintrag 10010 zu SGB VI. Zur Verfahrensweise bei Gewährung von Bedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II siehe fachliche Hinweise zu § 12a SGB II (Rz. 12a.8a). |
| Ersteller: | SP II 21 - KSE |