Antwort:
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Ein Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, das einen
Anspruch auf Unterhalt hat, der von dem Unterhaltsverpflichteten nicht oder
nur teilweise erfüllt wird, kann Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss
(Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes) haben. Dieser Betrag
mindert als Einkommen ausschließlich den Bedarf des Kindes.
Daher ist ein Bescheid des Jugendamtes erforderlich.
Sollte noch
kein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt worden sein, ist darauf
hinzuwirken, dass dies unverzüglich nachgeholt wird. Falls erforderlich, ist
der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II durch das Jobcenter zu stellen. Zugleich
ist dem Jugendamt gegenüber nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch
anzuzeigen und nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses abzurechnen. |