Unterhaltsvorschuss

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12a 10007 07.10.04 06.10.11  

 Anliegen:

Der Kindesvater zahlt keinen Unterhalt. Durch die Mutter wurde bisher auch kein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt. Ist der "vermutliche" Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss vor der Bewilligung zu prüfen und ist ggf. ein "Negativbescheid" des zuständigen Jugendamtes anzufordern?

 Antwort:

Ein Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, das einen Anspruch auf Unterhalt hat, der von dem Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise erfüllt wird, kann Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes) haben. Dieser Betrag mindert als Einkommen ausschließlich den Bedarf des Kindes.

Daher ist ein Bescheid des Jugendamtes erforderlich.

Sollte noch kein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt worden sein, ist darauf hinzuwirken, dass dies unverzüglich nachgeholt wird. Falls erforderlich, ist der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II durch das Jobcenter zu stellen. Zugleich ist dem Jugendamt gegenüber nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch anzuzeigen und nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses abzurechnen.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM