Antwort:
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Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können an erwerbsfähige
Hilfebedürftige alle im (...) Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB
III geregelten Leistungen erbracht werden. Somit können eHb auch
Mobilitätshilfen gemäß § 53 SGB III erhalten.
Nach § 53 Abs. 3 SGB III können Mobilitätshilfen auch zur Aufnahme einer
Beschäftigung im Ausland erbracht werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift
bezieht sich zwar nur auf Bezieher von Arbeitslosengeld. Nach seinem Sinn
und Zweck kann der Verweis des § 16 Abs. 1 SGB II auf die Vorschriften des
SGB III jedoch nur so verstanden werden, dass in den genannten Vorschriften
die Worte Bezieher von Arbeitslosengeld durch Bezieher von Arbeitslosengeld
II zu ersetzen sind.
Aus § 16 Abs. 1 Satz 5 SGB II, der explizit den § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB
III mit der Maßgabe modifiziert, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes das
Arbeitslosengeld II tritt, kann nicht geschlossen werden, dass die
Eingliederungsleistungen, die § 16 Abs. 1 SGB II für anwendbar erklärt,
jedoch den Bezug von Arbeitslosengeld voraussetzen, nicht an Bezieher von
Arbeitslosengeld II erbracht werden können. |