AGH - Beauftragung mit der Vermittlung nach § 37 Abs. 2 SGB III

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10006 09.06.08    

 Anliegen:

Können AGH-Träger mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer / Teilnehmer nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB III beauftragt werden?

 Antwort:

Träger von Arbeitsgelegenheiten können nicht nach § 37 Abs. 2 SGB III mit der Vermittlung beauftragt werden. Dies gilt unabhängig der Gleichstellungsverankerung dieser und Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Bezug auf den Vermittlungsgutschein durch § 16 Abs. 1 SGB II.

Zielstellung von AGH ist die Schaffung / Einrichtung von Beschäftigungsmöglichkeiten für all jene eHb, für die derzeit keine Chancen auf reguläre Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gesehen werden. So durch die Beschäftigung in AGH der übertritt in eine reguläre Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gelingt ist dies zu begrüßen. Jedoch sehen die Regelungen zur Einrichtung der AGH auch vor, dass in diesen Fällen Ersatzzuweisungen an den AGH-Träger vorgenommen werden können.

Während der AGH sind die Maßnahmeteilnehmer weiter in die Betreuungs- / Vermittlungsaktivitäten einzubeziehen. Zu diesem Zweck sollen mit den Teilnehmern regelmäßig Vermittlungs- und Beratungsgespräche geführt werden. Sofern sich hierbei rausstellt, dass durch die AGH-Beschäftigung die Beschäftigungschancen des eHb deutlich verbessert wurden, ist eine Neubewertung vorzunehmen, mit welchem individuellen Unterstützungsangebot die Integration schnellstmöglich erreicht werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen sowie Ziele sind in der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren.

 Hinweise:

Diese Auffassung ist mit dem BMAS abgestimmt.
Ersteller: SP II 12