| Träger von Arbeitsgelegenheiten können nicht nach § 37
Abs. 2 SGB III mit der Vermittlung beauftragt werden. Dies gilt unabhängig
der Gleichstellungsverankerung dieser und Träger von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Bezug auf den Vermittlungsgutschein durch §
16 Abs. 1 SGB II.
Zielstellung von AGH ist die Schaffung / Einrichtung von
Beschäftigungsmöglichkeiten für all jene eHb, für die derzeit keine Chancen
auf reguläre Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gesehen werden. So
durch die Beschäftigung in AGH der übertritt in eine reguläre Beschäftigung
auf dem ersten Arbeitsmarkt gelingt ist dies zu begrüßen. Jedoch sehen die
Regelungen zur Einrichtung der AGH auch vor, dass in diesen Fällen
Ersatzzuweisungen an den AGH-Träger vorgenommen werden können.
Während der AGH sind die Maßnahmeteilnehmer weiter in die Betreuungs- /
Vermittlungsaktivitäten einzubeziehen. Zu diesem Zweck sollen mit den
Teilnehmern regelmäßig Vermittlungs- und Beratungsgespräche geführt werden.
Sofern sich hierbei rausstellt, dass durch die AGH-Beschäftigung die
Beschäftigungschancen des eHb deutlich verbessert wurden, ist eine
Neubewertung vorzunehmen, mit welchem individuellen Unterstützungsangebot
die Integration schnellstmöglich erreicht werden kann. Die erforderlichen
Maßnahmen sowie Ziele sind in der Eingliederungsvereinbarung zu
dokumentieren. |