Gewährung von Eingliederungsleistungen (z.B. EGZ) bei darlehensweisem Bezug von Alg II

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10007 20.10.2008 13.09.2011  

 Anliegen:

Ein Kunde, der alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllt, besitzt Vermögen in Form eines nicht selbst bewohnten Hauses, dessen sofortiger Verkauf ihm nicht möglich ist. Ihm wurden deshalb darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt.

Kann einem potentiellen Arbeitgeber des Kunden ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 217 ff. SGB III gewährt werden?

 Antwort:

Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff (somit auch EGZ nach §§ 217 ff. SGB III) setzt neben der Erfüllung der spezifischen Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Förderinstruments auch voraus, dass der betroffene Kunde  Leistungsberechtigter" i.S. § 7 SGB II ist.

Gem. § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig u.a. auch derjenige, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Insofern zählen diese Personen zum Kreis der  Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen sind damit erfüllt.

 Hinweise:

Abweichend von der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden die Eingliederungsleistungen hier als Zuschuss gezahlt. Eine darlehensweise Gewährung der Eingliederungsleistungen kommt nur unter den Voraussetzungen des § 16g in Frage.

Gleichlautender WDB Eintrag unter § 24.
Ersteller: SP II 21 - KST, geä. TST