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| § 16 | 10007 | 20.10.2008 | 13.09.2011 |
Anliegen: |
Ein Kunde,
der alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllt,
besitzt Vermögen in Form eines nicht selbst bewohnten Hauses, dessen
sofortiger Verkauf ihm nicht möglich ist. Ihm wurden deshalb darlehensweise
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Kann einem potentiellen Arbeitgeber des Kunden ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 217 ff. SGB III gewährt werden? |
Antwort: |
Die Gewährung
von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff (somit auch EGZ nach §§ 217
ff. SGB III) setzt neben der Erfüllung der spezifischen
Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Förderinstruments auch voraus, dass
der betroffene Kunde Leistungsberechtigter" i.S. § 7 SGB II ist. Gem. § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig u.a. auch derjenige, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Insofern zählen diese Personen zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen sind damit erfüllt. |
Hinweise: |
Abweichend
von der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes werden die Eingliederungsleistungen hier als Zuschuss
gezahlt. Eine darlehensweise Gewährung der Eingliederungsleistungen kommt
nur unter den Voraussetzungen des § 16g in Frage. Gleichlautender WDB Eintrag unter § 24. |
| Ersteller: | SP II 21 - KST, geä. TST |