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| § 16 | 10009 | 28.10.08 | 05.09.11 |
Anliegen: |
Ein Alg II- Empfänger hat im Jahr 2007 eine Erklärung
nach § 65 Abs. 4 SGB II abgegeben und macht von der Möglichkeit Gebrauch,
Alg II unter erleichterten Bedingungen zu beziehen. Nun möchte er dennoch durch das Jobcenter (Der Begriff bezieht sich auf die gE nach § 44b und bis 31.12.11 auf die AAgAw) gefördert werden. Können trotz der Inanspruchnahme des § 65 Abs. 4 SGB II Eingliederungsleistungen erbracht werden? |
Antwort: |
Mit der Abgabe der Erklärung nach § 65 Abs. 4 SGB II i.
V. m. § 428 SGB III wird der
Leistungsberechtigte von der Verpflichtung zur
uneingeschränkten Arbeitsbereitschaft enthoben. Er muss hinsichtlich der
Beschäftigungssuche keine Eigeninitiative mehr nachweisen und ist nicht
verpflichtet, jede Tätigkeit anzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er
keine Arbeitsbereitschaft mehr besitzen darf. Das heißt, dass das Jobcenter ihn auch weiterhin bei der Arbeitssuche unterstützen kann. Dies gilt sowohl für die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen als auch für eine finanzielle Förderung. Ziel einer Förderung ist das Überwinden der Hilfebedürftigkeit. Kann der Leistungsberechtigte dies durch Aufnahme einer Beschäftigung (und sei dies auch nur eine nach seinem Ermessen zumutbare Beschäftigung), steht einer Förderung bei Vorliegen der Voraussetzung nichts im Wege. Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben und das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen (z.B. Antragstellung). |
Hinweise: |
Eintrag 10002 zu § 65 identisch |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |