AGH - Praktikum innerhalb der Maßnahme?

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10050 18.09.06 14.12.09  

 Anliegen:

Kann - wie bei einer ABM - ein betriebliches Praktikum in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II integriert werden?

 Antwort:

Dieser WDB ist gültig bis 13.07.2009. Aufgrund der neuen Weisungslage durch GA 21/2009 vom 14.07.2009 (Arbeitshilfe AGH) ist nun ein Praktika innerhalb der AGH möglich. 

Alte Rechtslage:

Im Rahmen der Prüfungen durch die Innenrevision wurde die Durchführung von Praktika während AGH kritisch bewertet.
Während bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zwischen Maßnahmeträger und Teilnehmer ein Arbeitsvertrag und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 261 Abs. 4 SGB III) besteht, die die Durchführung von Praktika abweichend vom Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Vergütung im Rahmen von ABM erlaubt, ist der Sachverhalt bei Arbeitsgelegenheiten (AGH) anders gelagert:

AGH dürfen - genau wie ABM - nur eingerichtet, bzw. gefördert werden, wenn die auszuführenden Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind. Zwischen dem Träger und dem Teilnehmer besteht bei AGH allerdings kein Arbeits- u. Beschäftigungsverhältnis. Außerdem gibt es in Bezug auf die AGH keine rechtliche Grundlage für eine Beschäftigung des Teilnehmers in betrieblichen Praktika während der Maßnahme. Es gelten somit die genannten Fördervoraussetzungen. Diese sind bei den Praktika insbesondere hinsichtlich der Zusätzlichkeit (Wettbewerbsneutralität) in der Regel nicht erfüllt.

Der Träger der Grundsicherung kann folglich nur eine verpflichtende Zuweisung in AGH aber nicht in ein darin integriertes Praktikum vornehmen.
Erscheint dennoch, neben der ohnehin schon praktischen Tätigkeit in der AGH, ein weitergehendes Praktikum in einem Betrieb als sinnvoll und erforderlich, so sollte es im Rahmen einer Trainingsmaßnahme, der Einstiegsqualifizierung für Jugendliche oder auch mit einem Praktikumsvertrag nach den Vorschriften des BGB durchgeführt werden.

 Hinweise:

Revisionsbericht SGB II Ordnungsmäßigkeit der Einrichtung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II
Ersteller: SP II 21 - TST