Antwort:
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Dieser WDB ist gültig bis 13.07.2009. Aufgrund der neuen Weisungslage durch
GA 21/2009 vom 14.07.2009 (Arbeitshilfe AGH) ist nun ein Praktika
innerhalb der AGH möglich.
Alte Rechtslage:
Im Rahmen der Prüfungen durch die Innenrevision wurde
die Durchführung von Praktika während AGH kritisch bewertet.
Während bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zwischen Maßnahmeträger und
Teilnehmer ein Arbeitsvertrag und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (§
261 Abs. 4 SGB III) besteht, die die Durchführung von Praktika abweichend
vom Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Vergütung im Rahmen von
ABM erlaubt, ist der Sachverhalt bei Arbeitsgelegenheiten (AGH) anders
gelagert:
AGH dürfen - genau wie ABM - nur eingerichtet, bzw. gefördert werden, wenn
die auszuführenden Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich
sind. Zwischen dem Träger und dem Teilnehmer besteht bei AGH allerdings kein
Arbeits- u. Beschäftigungsverhältnis. Außerdem gibt es in Bezug auf die AGH
keine rechtliche Grundlage für eine Beschäftigung des Teilnehmers in
betrieblichen Praktika während der Maßnahme. Es gelten somit die genannten
Fördervoraussetzungen. Diese sind bei den Praktika insbesondere hinsichtlich
der Zusätzlichkeit (Wettbewerbsneutralität) in der Regel nicht erfüllt.
Der Träger der Grundsicherung kann folglich nur eine verpflichtende
Zuweisung in AGH aber nicht in ein darin integriertes Praktikum vornehmen.
Erscheint dennoch, neben der ohnehin schon praktischen Tätigkeit in der AGH,
ein weitergehendes Praktikum in einem Betrieb als sinnvoll und erforderlich,
so sollte es im Rahmen einer Trainingsmaßnahme, der Einstiegsqualifizierung
für Jugendliche oder auch mit einem Praktikumsvertrag nach den Vorschriften
des BGB durchgeführt werden. |