FbW - nicht verkürzbare Umschulungen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10051 06.11.06    

 Anliegen:

Was umfasst die "Sicherstellung der Finanzierung" nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III?

 Antwort:

Eine Weiterbildungsförderung ist auch im Rahmen des SGB II nur möglich, wenn bei nicht verkürzbaren Bildungsmaßnahmen neben den Lehrgangskosten auch die Finanzierung des Unterhalts für das letzte Drittel der Maßnahme gesichert ist und zwar durch Dritte und nicht etwa wiederum durch den SGB II-Leistungsträger (abgesehen von ggf. erforderlichen Aufstockungen, die trotz einer angemessenen Ausbildungsvergütung erforderlich sein können).

Nach § 77 Abs.1 Nr. 3 SGB III kann eine Weiterbildung von den Agenturen oder ARGEn nur dann gefördert werden, wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen (zertifiziert) ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme zugelassen werden kann, ist in § 85 SGB III geregelt und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme mit Förderteilnehmer aus dem SGB II oder SGB III-Bereich belegt werden (sollen).

Nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III ist eine Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln bei nicht verkürzbaren Maßnahmen nicht ausgeschlossen (und damit die vom Träger angebotene Bildungsmaßnahme überhaupt zulassungsfähig), wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Der Begriff "Maßnahme" bezieht sich hierbei auf die zuzulassende bzw. angebotene Bildungsmaßnahme als Ganzes. Die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III sind daher nur erfüllt, wenn die Finanzierung bei allen (potentiellen) Förderteilnehmern der Maßnahme gesichert ist (was beispielsweise auch die vom Gesetzgeber nicht gewollte Eigenfinanzierung eines einzelnen Teilnehmers ausschließt).

Da die Förderung des Teilnehmers auch in den Fällen der "Nichtverkürzbarkeit" auf 2/3 der Maßnahmedauer beschränkt ist, muss die Finanzierungssicherung nicht nur die Lehrgangskosten sondern auch eine angemessene Ausbildungsvergütung für das dritte Drittel vorsehen. Die Weiterzahlung des Alg II auch im letzten Drittel der Bildungsmaßnahme wäre letztlich auch eine Fortsetzung der (Voll-) Finanzierung durch den SGB-Leistungsträger über die 2/3 Maßnahmedauer hinaus, die mit Ablauf der Übergangsregelung nach § 434d SGB III zum 31.12.2005 nicht mehr möglich ist.

Eine § 85 gemäße Finanzierungssicherung konnte z.B. in der Altenpflegeumschulung sichergestellt werden, indem der Ausbildungsträger im dritten Jahr eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlt und die Länder die Finanzierung der Schulkosten sicherstellen.

Sollte im letzten Drittel, trotz einer ausreichenden Förderung durch Lehrgangskosten und Ausbildungsvergütung, individuell Hilfebedürftigkeit entstehen oder fortbestehen, ist natürlich die aufstockende Gewährung von Alg II möglich.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 22