Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 16 | 10053 | 07.02.07 | 18.07.11 |
Anliegen: |
Können die bei der Teilnahme an Integrationskursen entstehenden Fahrkosten im Rahmen des SGB II übernommen werden? |
Antwort: |
Eine Übernahme von Fahrtkosten aus SGB II- oder SGB III-Mitteln ist, auch darlehensweise, nicht möglich. Das BAMF erstattet erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten (§ 4 Abs. 4 Satz 1 IntV). Fahrtkosten werden grundsätzlich nur bei Wegstrecken über drei Kilometern erstattet, wenn der nächstgelegene Träger, der den erforderlichen Integrationskurstyp anbietet, aufgesucht wird (Trägerrundschreiben BAMF vom 20.07.2010). Wartezeiten können vermieden werden, wenn potentiell Teilnehmende vom nächstgelegenen Träger, bei dem innerhalb der nächsten drei Monate kein Kurs beginnt, einen entsprechenden Nachweis erhalten. Mit diesem Nachweis kann auch ein früher beginnender Kurs bei einem weiter entfernten Träger begonnen werden, und das BAMF erstattet dennoch die Fahrtkosten. Machen erwerbsfähige Leistungsberechtigte geltend, Fahrtkosten nicht (vor-)leisten zu können, ist dies bezogen auf den Einzelfall zu prüfen. Eine Vorleistung ist bei Trägern erforderlich, die nicht am „Kooperationsmodell Fahrtkosten“ teilnehmen. Können die Kosten nicht (vor-)geleistet werden, liegt (trotz EinV) ein wichtiger Grund gegen eine Sanktion vor. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM, geä. SP II 12 |