| Die Übernahme der Fahrkosten ist in § 4 Abs. 3 der
Integrationskurseverordnung (IntV)
geregelt.
Nach Auffassung des BMAS ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) für die Unterstützung der Teilnehmer eines Integrationskurses durch
Fahrkostenzuschüsse vorrangiger Leistungsträger. Mit der Übernahme von
Fahrkosten als SWL i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II würden die Maßgaben und
Grenzen des vorrangigen Leistungssystems umgangen.
Eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen des SGB II ist daher nicht
möglich. |