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| § 16 | 10058 | 14.06.07 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ab wann haben sog. Bleibeberechtigte einen Anspruch auf (Eingliederungs-) Leistungen nach dem SGB II? |
Antwort: |
Geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG) sind
anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Aus
diesem Grund sind sie ausgeschlossen von Leistungen nach dem SGB II, vgl. §
7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3SGB II. Dies schließt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
nach den §§ 14 ff. SGB II mit ein.
Das gleiche gilt auch für diejenigen Personen, die auf der Grundlage des IMK-Beschlusses zum Bleiberecht eine verlängerte Duldung erhalten haben. Für diesen Personenkreis kommen Integrationsmaßnahmen im Rahmen des SGB II frühestens ab Inkrafttreten der Bleiberechtsregelung (§ 104a AufenthG) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehen die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Betroffenen anstelle einer Duldung einen Aufenthaltstitel erhalten können und ihnen (nach dessen Erteilung) auch die Eingliederungsleistungen des SGB II offen stehen. Um nach Inkrafttreten der geplanten Bleiberechtsregelung die den (dann) potentiell Bleibeberechtigten zur Verfügung stehende Zeit zur Arbeitssuche effektiv zu nutzen, soll möglichst frühzeitig mit der Unterstützung, insb. durch Sofortangebote nach § 15a SGB II, begonnen werden. Dies gilt auch dann, wenn über die Erteilung des (dann beantragten und voraussichtlich gewährten) Aufenthaltstitels noch entschieden wird. Andernfalls würde für die (voraussichtlich längere) Dauer des Verwaltungsverfahrens die Zeit für Integrationsbemühungen ungenutzt verstreichen. |
Hinweise: |
Die Bleiberechtsregelung (§ 104a AufenthG) ist am
28.08.07 in Kraft getreten. Siehe auch Eintrag 10058 zu § 7 (identisch). |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM |