Antwort:
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Zur Anbahnung gehören
alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vorzubereiten. Dazu
kann auch die Erzielung von Integrationsfortschritten gehören, insbesondere
wenn deren Erreichung sich in der mit dem eHb geschlossenen EinV
widerspiegelt. Bei der Unterstützung der Anbahnung einer Beschäftigung kann
die Grundsicherungsstelle auch Kosten übernehmen, die die
Vermittlungssituation des Bewerbers allgemein verbessern, ohne dass ein
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. |