Begriff „Anbahnung“ im Sinne des Vermittlungsbudgets

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10105 15.04.09    

 Anliegen:

Ist der Begriff der „Anbahnung“ so zu verstehen, dass auch die Anbahnung sich bereits auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis beziehen muss?

 Antwort:

Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vorzubereiten. Dazu kann auch die Erzielung von Integrationsfortschritten gehören, insbesondere wenn deren Erreichung sich in der mit dem eHb geschlossenen EinV widerspiegelt. Bei der Unterstützung der Anbahnung einer Beschäftigung kann die Grundsicherungsstelle auch Kosten übernehmen, die die Vermittlungssituation des Bewerbers allgemein verbessern, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12