Nachträgliche Antragstellung bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10109 15.04.09    

 Anliegen:

Wie ist zu verfahren, wenn der Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget erst nach Aufnahme der Beschäftigung eingeht?

 Antwort:

Grundsätzlich werden Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor Antragsstellung erbracht, § 37 Abs. 2 Satz1 SGB II.

Sofern die Antragsstellung nach § 45 SGB III zeitlich nach dem leistungsbegründenden Ereignis (Beschäftigungsaufnahme) erfolgte, ist ab dem Tag dieser Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zu prüfen. Dies setzt u.a. voraus, dass Hilfebedürftigkeit zu diesem Tag vorliegt.
Zusätzlich muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der „Aufnahme“ der Beschäftigung bestehen und die Förderung muss erforderlich i.S.d. § 14 SGB II sein.

Zu beachten ist, dass der Antrag im Einzelfall auf das leistungsbegründende Ereignis (Aufnahme Beschäftigung) zurückwirken kann. Dies ist der Fall, wenn ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch besteht, weil die Grundsicherungsstelle ihren Beratungspflichten nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12