Antwort:
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Nach § 45 SGB III (im
Bereich des SGB II aufgrund des § 16 SGB II anwendbar) können weder die
schulische, noch die berufliche Ausbildung gefördert werden.
Es können die Anbahnung und Aufnahme einer beruflichen oder (nur im SGB II)
schulischen Ausbildung gefördert werden. Das heißt, dass mit den
Möglichkeiten des § 45 SGB III die Hemmnisse beseitigt werden sollen, die
der Aufnahme einer Ausbildung entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 16 Abs.
3 SGB II. Die Ausbildung als solche ist nicht mit dem Vermittlungsbudget
förderbar. |