Fahrkostenregelung bei Eintritt in Maßnahmen, die vor dem 01.01.2009 begonnen haben

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10113 15.04.09    

 Anliegen:

Welche Fahrkostenregelung ist anzuwen-den, wenn Teilnehmer nach dem 01.01.2009 in Maßnahmen eintreten, die vor dem 01.01.2009 begonnen haben?

 Antwort:

Für die in 2008 eingekauften Maßnahmen nach §§ 37, 48 oder Ganzil (alt) gelten gegenüber dem Träger die Fahrkostenregelungen, die im Rahmen des Vergabeverfahrens im Vertrag mit dem Träger festgeschrieben wurden.
Sollten die Fahrkosten im Einzelfall die Höhe der vertraglich vereinbarten Fahrkosten übersteigen, informiert der Träger die ARGE/AAgAw. Diese entscheidet i. R. von § 16 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 46 SGB II über die Übernahme der übersteigenden angemessenen und notwendigen Kosten.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12