Fahrkosten bei Maßnahmeteilnahme

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10114 15.04.09    

 Anliegen:

In welcher Höhe werden Fahrkosten bei der Teilnahme an Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III erstattet?

 Antwort:

Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch die Übernahme notwendiger Fahrkosten. Eine explizite Regelung zur Höhe bzw. Art und Weise der Erstattung der Fahrkosten fehlt in der gesetzlichen Norm. Eine Pauschalierung ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Maßnahmeteilnehmers auf Erstattung der Fahrkosten besteht dem Grunde nach gegenüber der Grundsicherungsstelle. Allerdings kann die Grundsicherungsstelle mit dem Träger der Maßnahme vereinbaren, dass die notwendigen und angemessenen Fahrkosten vom Träger direkt an den Teilnehmer ausgezahlt werden. In diesem Fall bestehen auf Seiten des Maßnahmeteilnehmers im Verhältnis zur Grundsicherungsstelle keine ungedeckten Fahrkosten, da diese durch einen Dritten (Träger) bereits erstattet werden. Der Anspruch des Maßnahmeteilnehmers aus § 46 SGB III besteht damit zwar dem Grunde nach weiterhin gegen die Grundsicherungsstelle, aber nicht mehr der Höhe nach.

Übersteigen die Fahrkosten im Einzelfall die Kalkulation des Trägers, erfolgt eine Abstimmung mit der Grundsicherungsstelle.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12