Antwort:
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Gemäß
§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB III umfasst die Förderung
die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die
Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch die Übernahme notwendiger
Fahrkosten. Eine explizite Regelung zur Höhe bzw. Art und Weise der
Erstattung der Fahrkosten fehlt in der gesetzlichen Norm. Eine
Pauschalierung ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Maßnahmeteilnehmers auf
Erstattung der Fahrkosten besteht dem Grunde nach gegenüber der
Grundsicherungsstelle. Allerdings kann die Grundsicherungsstelle mit dem
Träger der Maßnahme vereinbaren, dass die notwendigen und angemessenen
Fahrkosten vom Träger direkt an den Teilnehmer ausgezahlt werden. In diesem
Fall bestehen auf Seiten des Maßnahmeteilnehmers im Verhältnis zur
Grundsicherungsstelle keine ungedeckten Fahrkosten, da diese durch einen
Dritten (Träger) bereits erstattet werden. Der Anspruch des
Maßnahmeteilnehmers aus § 46 SGB III besteht damit zwar dem Grunde nach
weiterhin gegen die Grundsicherungsstelle, aber nicht mehr der Höhe nach.
Übersteigen die
Fahrkosten im Einzelfall die Kalkulation des Trägers, erfolgt eine
Abstimmung mit der Grundsicherungsstelle. |