Dauer einer Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10120 15.04.09    

 Anliegen:

Gemäß § 46 Abs. 2 SGB III darf die Kenntnisvermittlung 8 Wochen nicht überschreiten, Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (AG) dürfen jeweils nicht mehr als 4 Wochen ausmachen. Dürfen beim selben AG Kenntnisvermittlung und Praktikum durchgeführt werden, auch wenn sie zusammen mehr als 4 Wochen ausmachen?

 Antwort:

Nein, wenn Kenntnisvermittlung nicht bei einem Träger sondern direkt bei einem AG stattfindet, darf die Verweildauer pro AG nicht mehr als 4 Wochen ausmachen (also z.B. zwei Wochen Kenntnisvermittlung und zwei Wochen Praktikum).

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12