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| § 16 | 10120 | 15.04.09 |
Anliegen: |
Gemäß § 46 Abs. 2 SGB III darf die Kenntnisvermittlung 8 Wochen nicht überschreiten, Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (AG) dürfen jeweils nicht mehr als 4 Wochen ausmachen. Dürfen beim selben AG Kenntnisvermittlung und Praktikum durchgeführt werden, auch wenn sie zusammen mehr als 4 Wochen ausmachen? |
Antwort: |
Nein, wenn Kenntnisvermittlung nicht bei einem Träger sondern direkt bei einem AG stattfindet, darf die Verweildauer pro AG nicht mehr als 4 Wochen ausmachen (also z.B. zwei Wochen Kenntnisvermittlung und zwei Wochen Praktikum). |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 12 |