Vermittlungvorschläge – Tarifunfähigkeit der CGZP – Sittenwidrige Löhne

 

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16 10126 20.05.11    

 Anliegen:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 - entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die CGZP hat sich dennoch an einem neuen Tarifvertrag des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) beteiligt.

Kann dennoch in Arbeitsverhältnisse zu Verleihbetrieben, die den aktuellen Tarifvertrag des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) anwenden, vermittelt werden? Oder greift das Vermittlungsverbot nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 36 SGB III?

 Antwort:

Die aktuellen Tarifverträge des AMP und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen in der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen (BOLERO) haben neben der CGZP auch die folgenden Einzelgewerkschaften unterschrieben:

• Christliche Gewerkschaft Metall (CGM);

• DHV – Die Berufsgenossenschaft;

• Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD);

• Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB);

• medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft.

Ferner hat die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) den aktuellen AMP-Tarifvertrag unterzeichnet.

Es handelt sich in diesen Fällen um mehrere eigenständige Tarifverträge, die lediglich in einer Urkunde zusammengefasst sind. Soweit die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften selbst tariffähig sind und der Tarifvertrag sich im Rahmen ihrer satzungsmäßigen fachlichen Zuständigkeit bewegt, ist ein solcher Tarifvertrag wirksam.

Der Organisationsbereich der CGM ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit einem in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 CGM-Satzung angeführten Unternehmen oder Betrieb ein Leiharbeitsverhältnis begründet haben. Der Satzungsbereich der DHV erstreckt sich allenfalls auf Leiharbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in Betrieben des Groß-, Außen- und Einzelhandels, der Warenlogistik, der Finanz- und Versicherungswirtschaft, der gesetzlichen Sozialversicherung sowie in Dienstleistungsbetrieben, die diesen Branchen zugeordnet sind, sowie in den im Anhang 1 der DHV-Satzung genannten Branchen und Unternehmen. Der Organisationsbereich der GÖD ist gegenwärtig auf Leiharbeitsverhältnisse beschränkt, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet werden. Der BIGD besitzt u.a. eine satzungsmäßige Zuständigkeit für die Arbeitnehmerüberlassung. Die medsonet ist auch für die in Anlage 1 der Satzung genannten Bereiche (u.a. Krankenhäuser, Einrichtungen der Rehabilitation, Stationäre und ambulante Alten-/Krankenpflege) tätigen Personaldienstleister zuständig.

In Arbeitsverhältnisse bei Verleiher, die den aktuellen Tarifvertrag des AMP anwenden, kann vermittelt werden (Vermittlungsvorschlag i. S. d. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 35 SGB III).

 Hinweise:

Bezug auf § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 36 Abs. 1 SGB III; FH zu § 10 Rz. 10.02 und 10.03;  GA 19/2010; E-Mail-Info SGB III vom 21.12.2010; E-Mail-Info SGB III vom 15.03.2011; HEGA 05/11 - 03 - Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP

SP II 21 - TST: