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| § 16d | 10001 | 10.09.09 | 11.03.10 |
Anliegen: |
Welcher Gestaltungsspielraum ist bei der zeitlichen Ausgestaltung von Qualifizierungsanteile während einer AGH möglich? |
Antwort: |
Die Maßnahmekonzeption darf nur Qualifizierungsanteile bis zu einem Zeitrahmen von 8 Wochen beinhalten. Die Qualifizierungsanteile können je nach Bedarf und Konzept zeitlich flexibel eingesetzt werden. Diese müssen nicht zusammenhängend am Stück Bestandteil der AGH sein, sondern können zum Beispiel stundenweise pro Tag neben der Beschäftigung (3 Stunden Beschäftigung, 2 Stunden Qualifizierung) erfolgen oder in einer Woche (4 Tage Beschäftigung, 1 Tag Qualifizierung) flexibel gestaltet werden. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Der Zeitrahmen von bis zu 8 Wochen je Teilnehmer darf nicht überschritten werden. Die Berechnung der zeitlichen Begrenzung ist flexibel möglich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Qualifizierungsanteil ist immer Bestandteil der gesamten Beschäftigungszeit in der AGH. Die zeitliche Begrenzung für Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur beruflichen Kenntnisvermittlung dient der sachgerechten Abgrenzung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Zur beruflichen Kenntnisvermittlung zählen sowohl die Vermittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die auf die Ausübung eines Berufes oder einer beruflichen Tätigkeit vorbereiten. Im Unterschied dazu werden Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung oder Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse von der auf acht Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst. |
Hinweise: |
Klarstellung zur Arbeitshilfe AGH fachliche Hinweise unter A 1.1 (3) Absatz 2 sowie A 2 (14) Punkt 3 |
| Ersteller: | SP II 21- TST |