EGZ im Anschluss an AGH-Entgeltvariante

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16d 10003 31.03.10    

 Anliegen:

Kann ein eHb im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis, welches im Rahmen der AGH-Entgeltvariante gefördert wurde, beim selben Arbeitgeber mit Eingliederungszuschuss (EGZ) gefördert werden?

 Antwort:

Im Hinblick auf den Förderausschluss nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 (Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 4 Jahre) ist bei der AGH-Entgeltvariante nach der Rechtslage bis 31.12.2008 und der Rechtslage ab dem 01.01.2009 zu differenzieren.

1. AGH-Entgeltvariante - Eintritte vor dem 31.12.2008

Die AGH-Entgeltvariante ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Förderung mit EGZ im Anschluss an die AGH Entgeltvariante ist daher ausgeschlossen.


2. AGH-Entgeltvariante - Eintritte nach dem 01.01.2009

Bei der Beschäftigung in der AGH-Entgeltvariante besteht keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 5 SGB III).

Der Förderausschluss des § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III greift daher in diesen Fällen nicht, weil die Voraussetzung "versicherungspflichtig beschäftigt" nicht gegeben ist.

Die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ist in den §§ 24, 25 definiert. Abzugrenzen ist hier der Begriff "versicherungspflichtig" vom Begriff "sozialversicherungspflichtig". Sofern der Gesetzgeber im SGB III den Begriff „versicherungspflichtig" verwendet, ist dieser im Sinne des SGB III auszulegen. Soweit es sich um eine versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 5 Buchstabe b SGB III handelt, ist daher der Förderungsausschluss nicht gegeben.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Förderung ist unabhängig davon in jedem Einzelfall zu treffen und entsprechend zu dokumentieren. Dabei sollte eine sorgfältige Prüfung einer tatsächlichen Minderleistung nach einer bereits längerfristigen Förderung durch AGH-E (ab 01.01.2009) für den EGZ erfolgen, um Mitnahmeeffekte auszuschließen.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 11