Einladungen während des Anspruches auf BEZ

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16e 10008 27.04.09    

 Anliegen:

Wie sollen Kunden, die wegen der Leistungen nach § 16e SGB II nicht mehr hilfebedürftig sind, eingeladen werden? Ist eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung möglich?

 Antwort:

Nein, eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung ist während der Teilnahme an einer mit BEZ geförderten Tätigkeit nicht möglich.

Die Meldepflicht nach § 309 SGB III bezieht sich nur auf Zeiten, in denen Leistungen begehrt werden. In Verbindung mit der Regelung des § 59 SGB II kann dies nur Zeiten betreffen, für die Leistungen zur Grundsicherung begehrt werden. Sofern die Hilfebedürftigkeit entfallen ist, begehrt der Kunde, dessen Arbeitsplatz mit BEZ gefördert wird, keine Leistungen zur Grundsicherung und es besteht keine Pflicht zu Meldeterminen zu erscheinen.
Das Nichterscheinen bei einer Einladung nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit ist auch deshalb nicht sanktionsrelevant, weil gemäß des Wortlautes des § 31 Abs. 2 SGB II zum Zeitpunkt des Nichterscheinens Hilfebedürftigkeit vorliegen muss. Eine abweichende Regelung für Zeiten, in denen die Hilfebedürftigkeit entfallen ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Somit kann der Kunde, dessen Arbeitsplatz mit BEZ gefördert wird, zwar eingeladen werden, das Erscheinen ist aber freiwillig und ein Nichterscheinen löst keine Rechtsfolgen aus. Die Einladung ist daher ohne Rechtsfolgenbelehrung zu versenden.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12