AGH-E/BEZ - Bezahlung von Resturlaubsansprüchen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16e 10010 31.03.10    

 Anliegen:

Können Resturlaubsansprüche z. B. bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Förderung des Arbeitgebers/Trägers bei AGH-E/BEZ als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt übernommen werden?

 Antwort:

Urlaubsabgeltung ist ein finanzieller Ersatz für nicht genommenen Urlaub. Sie stellt kein Arbeitsentgelt darstellt und ist deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig.

Unter Arbeitsentgelt fallen nur solche Zahlungen, die eine Entlohnung für geleistete Arbeit darstellen oder aufgrund von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ausnahmsweise für Zeiten ohne tatsächliche Arbeit geleitstet werden müssen (insb. Lohnfortzahlung während des Urlaubs, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10002 zu § 16d (identisch).
Ersteller: SP II 11