Förderung von schwerbehinderten Menschen mit BEZ

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16e 10013 28.07.10    

 Anliegen:

Sind Leistungen für schwerbehinderte Menschen vorrangig zu § 16e SGB II?

 Antwort:

Die Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II ist ein eigenständiges Förderinstrument für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, die mit regulären Förderinstrumenten nicht integriert werden können. Eine Schwerbehinderteneigenschaft ist für die Förderung nur in so weit relevant, dass diese ein Vermittlungshemmnis darstellt. Arbeitgeber können einen Beschäftigungszuschuss immer dann erhalten, wenn die Förderungsvoraussetzungen des § 16e SGB II vorliegen.  

Im Rahmen der mindestens sechsmonatigen Aktivierungsphase sind intensiv alle Fördermöglichkeiten, die für schwerbehinderte Menschen gemäß § 16 Abs. 1 SGB II  in Verbindung mit §§ 217ff, 238, 421f SGB III in Betracht kommen (insb. EGZ für sbM gemäß §§ 218 Abs. 2, 219 u. 421 f SGB III) auszuschöpfen. Auch die Fördermöglichkeiten der Integrationsämter sind einzubeziehen.

Erst wenn diese Prüfung negativ verlaufen ist und die vorhandenen Förderinstrumente nicht greifen, kann die Förderung mittels Beschäftigungszuschuss in Erwägung gezogen werden. 

 Hinweise:

vgl. auch Eintrag 10006 zu § 16e
Ersteller: SP II 12