Antwort:
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Die Beschäftigungsförderung
nach § 16e SGB II ist ein eigenständiges Förderinstrument für Menschen mit
besonderen Vermittlungshemmnissen, die mit regulären Förderinstrumenten
nicht integriert werden können. Eine Schwerbehinderteneigenschaft ist für
die Förderung nur in so weit relevant, dass diese ein Vermittlungshemmnis
darstellt. Arbeitgeber können einen Beschäftigungszuschuss immer dann
erhalten, wenn die Förderungsvoraussetzungen des § 16e SGB II vorliegen.
Im Rahmen der mindestens sechsmonatigen
Aktivierungsphase sind intensiv alle Fördermöglichkeiten, die für
schwerbehinderte Menschen gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§
217ff, 238, 421f SGB III in Betracht kommen (insb. EGZ für sbM gemäß §§ 218
Abs. 2, 219 u. 421 f SGB III) auszuschöpfen. Auch die Fördermöglichkeiten
der Integrationsämter sind einzubeziehen.
Erst wenn diese Prüfung
negativ verlaufen ist und die vorhandenen Förderinstrumente nicht greifen,
kann die Förderung mittels Beschäftigungszuschuss in Erwägung gezogen
werden. |