Ausgleichssystem

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16e 10015 27.07.10    

 Anliegen:

Welche Leistungen sind unter Leistungen eines Ausgleichssystems (§ 16e Abs. 2 Satz 3  SGB II) zu verstehen?

 Antwort:

Es handelt sich um einen umlagefinanzierten Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen in Betrieben bis regelmäßig 30 Mitarbeitern, die z.B. bei Krankheit der Beschäftigten entstehen. Der Ausgleich ist im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) - geregelt. Im Fall der Krankheit eines Mitarbeiters soll dadurch verhindert werden, dass kleinere Betriebe finanziell überlastet werden. Der Betrieb zahlt dafür an eine Umlagekasse einen Prozentsatz des Entgelts pro Mitarbeiter.

 

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 12