Aufstockung des BEZ (§ 16 e SGB II) durch Freie Förderung (§ 16 f SGB II)

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16f 10002 15.04.09 16.04.10  

 Anliegen:

Kann der  Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) durch die Freie Förderung (§ 16f SGB II) aufgestockt werden?

 Antwort:

Auszug aus der gemeinsamen Erklärung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.1.2010:

Eine Modifizierung des BEZ durch eine freie Leistung für Langzeit-arbeitslose nach § 16f SGB II ist bei Tätigkeiten im gewerblichen Bereich von vorn herein ausgeschlossen, weil dies zu einer Kollision mit EU-Beihilferecht führt.

Sollen Tätigkeiten im nicht gewerblichen Bereich – also zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten – mit einer Leistung gefördert werden, die den BEZ im Wege des § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II aufstockt, so ergeben sich hier für die Prüfung und Dokumentation durch die Grundsicherungsstelle besondere Anforderungen.

Zunächst ist im Rahmen der negativen Prognose detailliert darzulegen, aus welchen in der zu fördernden Person liegenden Gründen der Einsatz des unveränderten Basisinstrumentes – also eines regulären Beschäftigungszuschusses bis zur Förderhöhe von 75 % – nicht mit Aussicht auf Erfolg möglich ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bereits der BEZ ein subsidiäres Eingliederungsinstrument darstellt, welches an Personen gerichtet ist, die nicht bereits in der dem BEZ vorzuschaltenden mindestens sechsmonatigen Betreuungsphase über andere Eingliederungsinstrumente aktiviert werden konnten. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Ausnahme- und Einzelfallcharakter von Aufstockungen des Beschäftigungszuschusses im Wege des § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II.

Sofern aufgrund einer getroffenen negativen Prognose dennoch eine Förderentscheidung nach § 16f SGB II in Betracht kommt, hat die Grundsicherungsstelle zusätzlich zu prüfen und zu dokumentieren, ob es sich bei der zu fördernden Person überhaupt um eine erwerbsfähige Person handelt. Insbesondere bei Aufstockungen auf bis zu 100 % der Lohnkosten ist ein Anschein gegeben, der der Annahme der Erwerbsfähigkeit widerspricht.

Bei der Aufstockung eines Beschäftigungszuschusses gilt, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Förderdauer des BEZ nicht zulässig (vgl. § 16f Abs. 2 Satz 5 SGB II) ist und damit nach dem ersten Bewilligungszeitraum von bis zu 24 Monaten eine unbefristete Förderung anschließen soll. Eine Aufstockung der gesetzlichen Förderhöhe würde hier zu einer langfristigen und hohen Mittelbindung des begrenzten Budgets für § 16f SGB II führen und die Handlungs- und Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich anderer Fördervorhaben einschränken.

Damit verbleibt sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch hinsichtlich der finanziellen Abwicklung die Verantwortung für eine umfassende Risikoabwägung bei der Grundsicherungsstelle.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10011 zu § 16e (identisch)
Ersteller: SP II 12