Aufstockung der Qualifizierungskosten gem. § 16e Abs. 3 Nr. 1 SGB II durch Leistungen nach § 16f SGB II

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 16f 10003 19.04.10    

 Anliegen:

Kann der Qualifizierungszuschuss in Höhe von 200 Euro im Rahmen der Freien Förderung gem. § 16f SGB II aufgestockt werden?

 Antwort:

Mit dem BMAS abgestimmte Auffassung:

Eine Aufstockung des Qualifizierungszuschusses im Rahmen der Freien Förderung ist unter den einschlägigen Voraussetzungen für eine Aufstockung für Langzeitarbeitslose nach § 16f SGB II grundsätzlich möglich, wenn ein entsprechend höherer Qualifizierungsbedarf besteht, der nicht durch den gesetzlichen geregelten Förderbetrag gedeckt werden kann. Bei der Entscheidung über eine Aufstockung sind die im Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.1.10 zur „Zulässigkeit der Aufstockung des Beschäftigungszuschusses im Rahmen der Freien Förderung für Langzeitarbeitslose“ dokumentierten Rechtsauffassung des BMAS sowie die ergänzenden Hinweise insbesondere zu den haushälterischen Auswirkungen entsprechend zu beachten.

Eine Ausweitung der Aufstockungsmöglichkeit für den Qualifizierungszuschuss auch auf erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten kommt vor dem Hintergrund, dass das BMAS die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II a. F. (JobPerspektive) vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im gewerblichen Bereich bei der EU-Kommission einem Notifizierungsverfahren zur Einstufung als allgemeine Maßnahme unterzogen hat, das entsprechend beschieden wurde, nicht in Betracht. Hierbei wurde die JobPerspektive als „Gesamtpaket“ betrachtet (Personenkreis, Aktivierungsphase, Prognose, Höhe des Beschäftigungszuschusses, Höhe und Dauer des Qualifizierungszuschusses, Kosten für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten). Wenn durch die Anwendung von § 16f SGB II nunmehr eine oder mehrere Voraussetzungen oder Förderhöhen verändert würden, würde dies der Entscheidungsgrundlage der EU-Kommission nicht mehr entsprechen und eine aufstockende Förderung im gewerblichen Bereich voraussichtlich nicht EU-rechtskonform sein.

 Hinweise:

Der o. g. Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.1.10 ist unter 10002 zu § 16f und 10011 zu § 16e (identisch) eingestellt.
Ersteller: SP II 12