Antwort:
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Mit dem BMAS abgestimmte Auffassung:
Eine Aufstockung des Qualifizierungszuschusses im Rahmen der Freien
Förderung ist unter den einschlägigen Voraussetzungen für eine Aufstockung
für Langzeitarbeitslose nach § 16f SGB II grundsätzlich möglich, wenn ein
entsprechend höherer Qualifizierungsbedarf besteht, der nicht durch den
gesetzlichen geregelten Förderbetrag gedeckt werden kann. Bei der
Entscheidung über eine Aufstockung sind die im Beschluss der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.1.10 zur „Zulässigkeit der Aufstockung des
Beschäftigungszuschusses im Rahmen der Freien Förderung für
Langzeitarbeitslose“ dokumentierten Rechtsauffassung des BMAS sowie die
ergänzenden Hinweise insbesondere zu den haushälterischen Auswirkungen
entsprechend zu beachten.
Eine Ausweitung der Aufstockungsmöglichkeit für den Qualifizierungszuschuss
auch auf erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten kommt vor dem Hintergrund, dass
das BMAS die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II a. F.
(JobPerspektive) vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im gewerblichen
Bereich bei der EU-Kommission einem Notifizierungsverfahren zur Einstufung
als allgemeine Maßnahme unterzogen hat, das entsprechend beschieden wurde,
nicht in Betracht. Hierbei wurde die JobPerspektive als „Gesamtpaket“
betrachtet (Personenkreis, Aktivierungsphase, Prognose, Höhe des
Beschäftigungszuschusses, Höhe und Dauer des Qualifizierungszuschusses,
Kosten für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten).
Wenn durch die Anwendung von § 16f SGB II nunmehr eine oder mehrere
Voraussetzungen oder Förderhöhen verändert würden, würde dies der
Entscheidungsgrundlage der EU-Kommission nicht mehr entsprechen und eine
aufstockende Förderung im gewerblichen Bereich voraussichtlich nicht
EU-rechtskonform sein. |