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| § 16g | 10001 | 27.04.09 | 05.04.11 |
Anliegen: |
Wie kann mit dem Kunden, dessen Tätigkeit mit BEZ gefördert wird, eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden? |
Antwort: |
§ 16g Abs. 2 SGB II bestimmt, dass bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 Ansprüche auf bestimmte
Eingliederungsleistungen gegen den SGB II-Träger weiter bestehen. Nach Satz
2 gilt in diesen Fällen § 15 SGB II entsprechend. Die entsprechende Anwendung des § 15 SGB II hat zur Folge, dass grundsätzlich eine Eingliederungsvereinbarung auch in der Zeit der geförderten Beschäftigung abgeschlossen werden "soll". Sinn und Zweck des § 15 SGB II ist es, eine EinV zu schließen, um die Integrationsstrategie für beide Seiten verbindlich festzulegen. Sofern eine dauerhafte Integration nicht erfolgt ist, z.B. bei einem BEZ-geförderten befristeten Arbeitsverhältnis, ist mit dem Teilnehmer auch bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit gem. § 16 g Abs. 2 SGB II eine EinV zu schließen. Diese "soll" gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf eine Dauer von 6 Monaten geschlossen werden. Im Falle einer BEZ-Förderung kann die EinV auch für den gesamten Zeitraum der Maßnahme vereinbart werden, so dass der Kunde nicht nach 6 Monaten nochmals zum Abschluss einer weiteren EinV eingeladen werden muss. Die Laufzeit der EinV sollte 12 Monate jedoch nicht überschreiten. Eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ist bei Abbruch möglich, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Maßnahme zur Eingliederung entfallen war. Die Vorschrift des § 31 SGB II würde sonst ins Leere gehen. Sofern der Abbruch (oder der Grund für die Beendigung) zu einer erneuten Hilfebedürftigkeit führt, ist eine Sanktion festzustellen. Zu beachten sind die WDB-Einträge 10021 und 10024. Die Sanktion wirkt sich erst aus, wenn Hilfebedürftigkeit wieder eintritt. Es muss zwischen Pflichtverstoß und Bekanntgabe der Sanktionsentscheidung ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Eine Kürzung des Leistungsanspruchs kann allerdings nur in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgen. Sofern während des Sanktionszeitraums keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, hat die Sanktion zwar Zählwirkung aber keine Kürzung des Leistungsanspruches zur Folge. Sollte der Kunde nicht freiwillig zu einer Einladung, z. B. zum Abschluss einer EinV, erscheinen, ist die EinV als Verwaltungsakt zu erlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die EinV enthält dann eine Rechtsfolgenbelehrung. Bei Verstößen gegen Pflichten aus der EinV als Verwaltungsakt ist nach den gleichen Vorschriften eine Sanktion zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 16g Abs. 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelung würde ins Leere laufen, wenn ein Verstoß gegen Pflichten aus der EinV keine Rechtsfolge auslösen würde. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 12, geä. TST |