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| § 17 | 10001 | 07.10.04 | 28.11.05 |
Anliegen: |
Wie wirken § 15 Abs.1 S.1 und § 17 Abs.1 SGB II auf optierende Kommunen? Ist § 15 Abs.1 SGB II (Abschluss einer EV) bindend? Wird diese Bindung durch § 17 Abs.1 SGB II zwingend, der die Übertragung an geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorsieht? |
Antwort: |
Gemäß § 15 SGB II "sollen" (gebundenes Ermessen) die
Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
(Eingliederungsvereinbarung). Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwingend (s. § 2 SGB II) und kann bei fehlender
Zustimmung des erwerbsfähigen Hilfeempfängers auch durch Verwaltungsakt erfolgen. An den
Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder der Nichterfüllung der in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten können leistungsrechtliche Folgen
geknüpft werden (Absenkung von Alg II, s. § 31 Abs.1 Nr.1a) und Nr.1b) SGB II. In § 17 SGB II ist geregelt, dass die Träger der Grundsicherung von der Schaffung eigener Dienste und Einrichtungen absehen sollen, soweit Dritte diese vorhalten, ausbauen oder in Kürze schaffen können. Die zugelassenen kommunalen Träger sind für ihren Zuständigkeitsbereich alleinige Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit (§ 6b SGB II), d.h. sie sind auch für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zuständig. |
Hinweise: |
§ 17 SGB II, erscheint auch unter Eintragung zu § 15 Nr. 10002; vgl. auch Handlungsempfehlung Nr. 53 vom 23.12.04 zu §15 und § 16 SGB II |
| Ersteller: | S 11 - BHM |