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| § 2 | 10001 | 27.10.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Sofern bei Ehegatten steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt wird, kann ein Wechsel der Steuerklasse das Nettoeinkommen erhöhen. Kann auf eine Steuerklassenänderung hingewirkt werden, falls nicht die günstigste Wahl getroffen wurde? |
Antwort: |
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II verpflichtet die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dazu, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Ein Lohnsteuerklassenwechsel stellt eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift dar und kann somit von den Leistungsberechtigten „gefordert“ werden. Fordern meint in diesem Zusammenhang, dass erwartet werden kann, dass die Steuerklasse geändert wird, falls sich durch diese Änderung ein höheres anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II ergibt und in der Folge die Leistungen vermindert werden können. Wird festgestellt, dass sich eine andere Lohnsteuerklassenzuordnung günstig auf die Einnahmesituation der Ehepartner auswirken würde, ist dies den Leistungsberechtigten mitzuteilen und auf die Möglichkeit des Lohnsteuerklassenwechsels hinzuweisen. Außerdem sind sie darüber zu informieren, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist das Nettoeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird, welches sich bei der Wahl der günstigeren Steuerklasse ergeben würde (siehe hierzu fachliche Hinweise zu § 9). Für die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Änderung können kostenlose Programme im Internet genutzt werden, z.B.: http://www.jobware.de/ra/vr/gr/gehaltsrechner.html. |
Hinweise: |
Nach § 9 SGB II ist nicht bedürftig, wer die
erforderliche Hilfe mühelos erhalten kann – die objektive Betrachtung ist
hier maßgeblich. § 3 Abs. 3 SGB II ist ebenfalls zu beachten. Arbeitshilfe “Was?-Wie?-Wann? – Möglichkeiten zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit“ Siehe auch Eintrag 10041 zu § 9 (identisch). |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |