Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 20 | 10001 | 26.08.2004 | 17.08.2011 |
Anliegen: |
Müssen Alg II-Empfänger die heute übliche Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten oder bei stationärer Behandlung zahlen? Gibt es ggf. Härtefallregelungen? |
Antwort: |
Mit dem ab dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarf gilt sowohl die Praxisgebühr als auch Zuzahlungen an Medikamenten bzw. stationären Aufenthalten als gedeckt. Ggf. kommt im Einzelfall ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 in Betracht. Auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen. |
Hinweise: |
Siehe auch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 29.03.2011, BGBl I, S. 453 |
| Ersteller: | SP II 21 - WSN |