Praxisgebühr und Zuzahlungen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 20 10001 26.08.2004 17.08.2011

 Anliegen:

Müssen Alg II-Empfänger die heute übliche Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten oder bei stationärer Behandlung zahlen?

Gibt es ggf. Härtefallregelungen?

 Antwort:

Mit dem ab dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarf gilt sowohl die Praxisgebühr als auch Zuzahlungen an Medikamenten bzw. stationären Aufenthalten als gedeckt. Ggf. kommt im Einzelfall ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 in Betracht.

Auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen.

 Hinweise:

Siehe auch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 29.03.2011, BGBl I, S. 453
Ersteller: SP II 21 - WSN