Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 20 | 10002 | 09.04.08 |
Anliegen: |
Welche Leistungen erhält eine von Gewalt betroffene Frau, wenn sie im laufenden Monat mit ihrem Kind aus der bisherigen Wohnung auszieht und einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt? |
Antwort: |
Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich zum
Monatsbeginn für den laufenden Monat ausgezahlt. Auch wenn die Leistungen
auf ein gemeinsames Konto eingezahlt werden, gilt aufgrund des
Individualanspruchs und der Vertretungsregelung des § 38 der Anspruch jedem
Mitglied der BG gegenüber als erfüllt. Bei einem Auszug aus der BG sind
bereits ausgezahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
grundsätzlich mitzunehmen.
Aufgrund der besonderen Situation der von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder ist jedoch häufig eine Mitnahme der bereits gewährten Leistungen nicht möglich oder nicht zumutbar. Da es folglich an bereiten Mitteln fehlt, sind ihnen für den Restmonat erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (monatsanteilig) zu bewilligen. Die Leistungen werden als Zuschuss gezahlt. Evtl. bestehende Ansprüche gegen den früheren Partner gehen unter den Voraussetzungen des § 33 auf die Grundsicherungsträger über. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auch der neuen BG der Mutter Kindergeld oder anderweitiges Ankommen zugeflossen ist. War bislang nicht die Mutter kindergeldberechtigt, kann das Kindergeld bei der Ermittlung ihres Anspruchs bzw. des Anspruchs des Kindes erst nach Zufluss berücksichtigt werden. Ggf. ist sie aufzufordern, einen entsprechenden Antrag auf Zahlung des Kindergeldes an sich bei der Familienkasse zu stellen. Dieser Antrag kann nach § 5 Abs. 3 auch von der Grundsicherungsstelle gestellt werden. War bislang der Partner kindergeldberechtigt, ist das Kindergeld nach Auszug von Mutter und Kind (monatsanteilig) bei ihm anzurechnen. In der Zeit nach dem Auszug steht das Kindergeld dem Kind nicht mehr zur Verfügung - es gehört auch nicht mehr zur BG des Partners. Erst ab dem Monat, für den die Mutter das Kindergeld zugesprochen bekommt, kann es (wieder) beim Kind berücksichtigt werden. |
Hinweise: |
Siehe auch 10101 zu § 11 (identisch). |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM |