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| § 20 | 10012 | 21.09.2004 | 17.08.2011 |
Anliegen: |
Auszahlung der anteiligen Leistung zur Deckung des Regelbedarfs (ggf. in bar) an Nichtsesshafte 1. Ist bei o. a. Personenkreis tatsächlich der gesamte Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 (Stichwort: Telefon, Fax, Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte) anzuerkennen? 2. Kann vom o. a. Personenkreis tatsächlich verlangt werden, von den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Rücklagen für später notwendige Anschaffungen zu bilden? 3. Ist der o. a. Personenkreis generell leistungsberechtigt nach dem SGB II? |
Antwort: |
1. Mit der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs werden die in § 20 Abs. 1 aufgeführten Bedarfe pauschaliert abgedeckt. Auf die individuellen Verhältnisse, z. B. ob jemand einen Telefonanschluss hat, kommt es nicht an. 2. Leistungsberechtigte haben in Bezug auf notwendige Beschaffungen Rücklagen zu bilden. Soweit dennoch ein unabweisbarer Einmalbedarf besteht, ist zu prüfen ob im Rahmen des § 24 Abs. 1 ein Darlehen gewährt werden kann. 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Anspruchsvoraussetzung. Ein fester Wohnsitz wird für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - WMS |