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| § 20 | 10012 | 21.09.04 | 21.12.05 |
Anliegen: |
Auszahlung der anteiligen Regelleistung (ggf. in bar) an
Nichtsesshafte 1. Hat o.a. Personenkreis tatsächlich den gesamten Bedarf nach § 20 SGB II (Stichwort: Telefon, Fax, Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte)? 2. Kann vom o.a. Personenkreis tatsächlich verlangt werden, von der Regelleistung Rücklagen für später notwendige Anschaffungen zu bilden? 3. Gehört o.a. Personenkreis generell zum SGB II? |
Antwort: |
1. Durch die Regelleistung werden die Bedarfe
pauschaliert abgedeckt. Auf die individuellen Verhältnisse kommt es nicht
an. 2. Jeder Antragsteller hat in Bezug auf notwendige Beschaffungen Rücklagen zu bilden. Soweit dennoch Einmalbedarf besteht, ist zu prüfen ob im Rahmen des § 23 SGB II ein Darlehen gewährt werden kann. 3.In § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung gefordert, ein Wohnsitz (Wohnung innehaben) wird für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt. |
Hinweise: |
§§ 7, 20,23 SGB II, NSB-0009-17.09.04-§ 7 |
| Ersteller: | S 11 - WMS |