Antwort:
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Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wohngeld für Empfänger
von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG, Hilfe in besonderen Fällen und
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe, in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen
gehören. Der Anspruch auf Wohngeld ist bei den genannten Leistungen ausgeschlossen, weil
die Kosten der Unterkunft bei den jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden. Leben
Angehörige im Haushalt, die nicht von der Ausschlussregelung erfasst werden, kann für
den "Resthaushalt" Wohngeld beantragt werden. Bisher mussten bei
Antragstellung Nachweise über die Einkommen aller zum Haushalt gehörenden
Familienmitglieder vorgelegt werden. Daher wird davon ausgegangen, dass die
Wohngeldstellen auch künftig so verfahren werden, wobei
eine "Negativbescheinigung" im Regelfall nicht gefordert werden dürfte. |