Antwort:
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Die nach § 20 maßgebliche Regelleistung kann […] auch in
Form von Gutscheinen […] erbracht werden. Die Regelungen zur Handhabe und
Abrechnung von Gutscheinen sind zwischen dem Träger und den
Handelseinrichtungen auf regionaler Ebene abzustimmen. Die Höhe des
Gutscheinwertes orientiert sich an den bedarfsorientierten Quoten der
Regelleistung nach § 20. Es ist sicherzustellen, dass nicht ausgeschöpfte
Beträge nicht an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden. Weitere Vorschriften zum Umgang mit der
Vergabe von Gutscheinen in der Praxis existieren bisher nicht. Daher kann auch mit dem
örtlichen Sozialamt Rücksprache gehalten werden. Diese sind bereits mit dem Verfahren
vertraut. Eventuell können bereits bestehende Verträge auf die Arbeitsgemeinschaften
ausgeweitet werden. |