Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 24neu 10012 25.11.04 10.10.11

 

 

 

 Anliegen:

Die Sozialhilfeträger haben in der Vergangenheit in einigen Fällen wegen der erwiesenen Unfähigkeit der Hilfebedürftigen wirtschaftlich mit Einnahmen umzugehen, alle Einnahmen wie z.B. Kindergeld, Arbeitslosengeld, Witwenrenten u. ä. laufend auf sich abgezweigt (wohlverstandenes Interesse) und die Hilfe nur wochenweise, bzw. direkt an Vermieter, Stromversorger, etc. ausgezahlt.

Kann dies im Rahmen des §  24 Abs. 2 SGB II bei der Gewährung von Alg II fortgeführt werden?

 Antwort:

Die vorgenannte Vorgehensweise ist über §  24 Abs. 2 nicht möglich. Die Vorschrift erlaubt lediglich, dass die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs  unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei unwirtschaftlichem Verhalten, in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden können. Sachleistungen sind Leistungen, die dem Hilfebedürftigen unmittelbar in Form des benötigten Bedarfes (Gebrauchsgegenstände wie z.B. Bekleidung, Hausrat), mittels einer Kostenübernahmeerklärung oder aber auch in Form von Gutscheinen (z. B. Lebensmittelgutscheine) zukommen.

Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen nach § 22 Abs. 7 Sätze 2 und 3 vom kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist. Weitere Möglichkeiten bietet das SGB II zu dieser Problematik nicht.

Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Übertragung und Verpfändung i. S. des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I (wohlverstandenes Interesse) erfolgen. Tatbestandsmerkmal ist das wohlverstandene Interesse des Leistungsempfängers. Er muss durch die Abtretung rechtliche, sittliche oder wirtschaftliche Vorteile erwerben, auf die er ohne die Abtretung keinen Anspruch hätte. Dem durch die Abtretung erfolgten Anspruchsverlust muss ein zumindest gleichwertiger Vorteil gegenüber stehen.

Dieses wohlverstandene Interesse wird durch den jeweiligen Leistungsträger geprüft und durch gebundenen Verwaltungsakt festgestellt. Der Verwaltungsakt ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung nach dem SGB I, die selbst allerdings formlos möglich ist. An die Auslegung des wohlverstandenen Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen.

Es ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob wohlverstandenes Interesse vorliegt.

Nicht zulässig ist, allein aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit (z. B. Obdachlose, Suchtkranke) ein wohlverstandenes Interesse von vornherein anzuerkennen oder eine Vereinbarung mit einem Dritten über die generelle Anerkennung des wohlverstandenen Interesses zu schließen.

Es kann lediglich über eigene (SGB II) Leistungen im wohlverstandenen Interesse entschieden werden. Eine Überleitung und Einnahme von Leistungen anderer Leistungsträger zur Weiterleitung ist weder im SGB II noch anderen übergeordneten Regelungen im SGB normiert. Dementsprechend erübrigen sich Überlegungen zu entsprechenden Verfahrensweisen.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung