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| § 24 | 10006 | 14.09.2004 | 19.12.05 |
Anliegen: |
Nach den Hinweisen ist in den Überleitungsfällen, wenn beide Partner in der Zeit vom 01.01.03 - 31.12.04 Alg bezogen haben, der Zuschlag für beide getrennt zu ermitteln (entgegen der Ausführungen in den Schulungsunterlagen). Bedeutet das auch, dass für jeden Einzelnen eine eigene 2-Jahresfrist läuft? Das Beispiel in den Hinweisen ist nicht passend, da sich darin kein Zuschlag ermittelt. Würde aber in diesem Beispiel für jeden ein Zuschlag rauskommen (weil das Alg jedes Einzelnen > als 1022,00 war), läuft dann die Frist für den EHB 1 vom 16.03.03 - 15.05.05 und für den EHB 2 vom 13.02.04 - 12.02.06? Ursprünglich hieß es ja, die Frist läuft nach dem "günstigeren" - wäre im genannten Beispiel = EHB 2. Aber dabei wurde ja davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Zuschlagshöhe die Summe der jeweils zuletzt bezogenen Alg-Beträge zu bilden war. |
Antwort: |
Haben zwei Partner am 01.01.2005 grundsätzlich einen
Anspruch auf Zuschlag, weil beide innerhalb der Zeit vom 01.01.2003 -
31.12.2004 Alg bezogen haben, ist für beide getrennt der Anspruch auf
Zuschlag zu ermitteln. Dabei ist die Begrenzung des Zuschlags nach § 24 (3)
SGB II zu beachten. Für jeden (zuschlagsberechtigten) Hilfebedürftigen ist eine eigene Zweijahresfrist festzulegen. |
Hinweise: |
(Hinweis 5 Abs. 2 zu § 24 SGB II) § 24 310804-109-§ 24 |
| Ersteller: | S 11 - BHM |