Mietzuschuss statt Wohngeld

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 24 10009 19.10.2004

 Anliegen:

Wie ist bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II zu verfahren, wenn statt Wohngeld ein Mietzuschuss nach dem BSHG gewährt wurde?

 Antwort:

Gem. § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld allgemein als Miet- und Lastenzuschuss geleistet. Es wird von den Ämtern für Wohnungswesen gezahlt. Das Gesetz unterscheidet im Gegensatz dazu noch den besonderen Mietzuschuss für Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge gem. §§ 31 - 33 WoGG, welcher vom Sozialhilfeträger geleistet wird. Unter dem Oberbegriff Wohngeld kann man also auch den besonderen Mietzuschuss verstehen. Da dieser besondere Mietzuschuss aber nur an Empfänger von Sozialhilfe geleistet wird, dürfte ein Zusammenhang mit § 24 SGB II kaum praktische Bedeutung haben. Denn der Sachverhalt müsste schon so gelagert sein, dass der Arbeitslosengeldempfänger einen sehr niedrigen Leistungsanspruch hat, um noch zusätzlich Sozialhilfe und ggfs. den besonderen Mietzuschuss zu erhalten. Werden dann gem. § 24 SGB II der Alg-Anspruch und der besondere Mietzuschuss addiert, dürfte sich im Regelfall ein niedrigerer Betrag errechnen als beim Arbeitslosengeld II und somit käme ein Zuschlag gem. § 24 nicht in Frage.

 Hinweise:

NSB-0035-141004-§ 24
Ersteller: 2nd Level Leistung