Antwort:
|
Gem. § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld allgemein als Miet- und
Lastenzuschuss geleistet. Es wird von den Ämtern für Wohnungswesen gezahlt. Das Gesetz
unterscheidet im Gegensatz dazu noch den besonderen Mietzuschuss für Empfänger von
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge gem. §§ 31 - 33 WoGG, welcher vom
Sozialhilfeträger geleistet wird. Unter dem Oberbegriff Wohngeld kann man also auch den
besonderen Mietzuschuss verstehen. Da dieser besondere Mietzuschuss aber nur an Empfänger
von Sozialhilfe geleistet wird, dürfte ein Zusammenhang mit § 24 SGB II kaum praktische
Bedeutung haben. Denn der Sachverhalt müsste schon so gelagert sein, dass der
Arbeitslosengeldempfänger einen sehr niedrigen Leistungsanspruch hat, um noch zusätzlich
Sozialhilfe und ggfs. den besonderen Mietzuschuss zu erhalten. Werden dann gem. § 24 SGB
II der Alg-Anspruch und der besondere Mietzuschuss addiert, dürfte sich im Regelfall ein
niedrigerer Betrag errechnen als beim Arbeitslosengeld II und somit käme ein Zuschlag
gem. § 24 nicht in Frage. |