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| § 25 | 10001 | 20.10.2008 | 17.08.2011 |
Anliegen: |
Alg II wird im Rahmen § 25 SGB II als Vorschuss auf Übg
bei medizinischer Reha oder Verletztengeld erbracht. In dem Zeitraum der
vorschussweisen Gewährung erbringt die Grundsicherungsstelle eine
Betriebskostennachzahlung. Ist die Betriebskostennachzahlung beim Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X zu berücksichtigen? |
Antwort: |
Der Erstattungsanspruch umfasst alle nach den §§ 20 – 22 SGB II erbrachten Leistungen. Daher sind auch Betriebskostennachzahlungen bei dem Erstattungsanspruch geltend zu machen. |
Hinweise: |
Leistungen für einmalige Bedarfe (§ 24 SGB II) und die Zuschüsse zur RV/KV/PV (§ 26 SGB II) sind nicht Bestandteil des Alg II und damit nicht vom Erstattungsanspruch erfasst. Sie sind neben der vorschussweisen Zahlung weiterhin zu gewähren. |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |