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| § 25 | 10006 | 26.01.05 | 09.10.07 |
Anliegen: |
Wie ist aufgrund der Rechtsänderung des § 25 SGB II und der HE 01/2005 vom 20.01.05 in Zukunft mit der Leistungsfortzahlung umzugehen? |
Antwort: |
Sachverhalt 1: Für Alg II-Empfänger, die erst ab dem 01.01.05 arbeitsunfähig erkrankt sind, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so dass Alg II zu gewähren ist, solange Erwerbsfähigkeit und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Sachverhalt 2: Ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher, bei denen Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.12.04 eingetreten ist und über den 01.01.05 hinaus andauerte, haben einen Anspruch auf Krankengeld. In diesen Fällen ist bei der zuständigen Krankenkasse unter Hinweis auf die Rechtsänderung ein Erstattungsanspruch ab dem 01.01.05 anzumelden. Sachverhalt 3: Beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosengeld II und bestehender Arbeitsunfähigkeit besteht auch nach dem 01.01.05 ein Anspruch auf Krankengeld (wie bisher beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe). |
Hinweise: |
In den Fallgestaltungen der Sachverhalte 2 und 3 vertreten die BA und die Krankenkassen unterschiedliche Auffassungen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Fragestellungen ist entsprechend der Empfehlungen zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld vom 23.10.2006 zu verfahren. |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |