Übergangsgeld - Aufstocker

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 25 10008 26.06.06 22.01.08  

 Anliegen:

Handelt es sich bei Aufstockern mit Übg-Bezug nach § 20 SGB VI um Erstattungsfälle nach § 25 SGB II?

 Antwort:

Bei Aufstockern resultiert der Übg-Anspruch dem Grunde nach entweder aus

· der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 20 Nr. 3a SGB VI) bzw.

· dem Anspruch auf Alg (§ 20 Nr. 3b SGB VI).

Ein zusätzlicher Anspruch auf Übg aus dem aufstockenden Alg II-Bezug (§ 20 Nr. 3b SGB VI) kann nur für Zeiten bis 31.12.2006 entstehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre Alg II nach § 25 SGB II als Vorschuss auf das Übg weiter zu gewähren. Da der Alg II-Anspruch bereits vor Beginn der Übg-Zahlungen bestanden hat, ist der dem Kunden aufstockend zu dem Übg in Höhe von 80 % des Arbeitsentgelts (§ 21 Abs. 2 SGB VI) bzw. in Höhe des Alg (§ 21 Abs. 4 S. 1 SGB VI i.V.m. § 47b SGB V) gezahlte Alg II-Betrag vom Rententräger in voller Höhe zu erstatten.

Für Zeiten ab 01.01.2007 tritt RV-Pflicht aufgrund des Bezuges von Alg II nicht mehr ein, wenn die Person versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig ist oder eine Leistung bezieht, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig (z.B. Alg) ist (§ 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e) SGB VI). Für den Anspruch auf Übg ist jedoch Versicherungspflicht der diesem Anspruch zugrundeliegenden Leistung erforderlich (§ 21 Abs. 4 SGB VI). Seit 01.01.2007 ist diese Voraussetzung bei Aufstockern i.d.R. nicht mehr erfüllt. Ein Anspruch auf Übg aus Alg II besteht daher nicht. Der Übg-Anspruch resultiert allein aus der Beschäftigung bzw. dem Alg-Bezug.

§ 25 SGB II findet somit seit 01.01.2007 nur Anwendung, wenn während eines der RV-Pflicht unterliegenden Alg II-Anspruches Übg zur med. Reha beansprucht werden kann. Bei Aufstockern ist Alg II daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ohne Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger weiter zu gewähren.

Wird der Betroffene erst durch den Bezug des Übg bedürftig, liegt ebenfalls kein Tatbestand nach § 25 SGB II vor. Der Betroffene hat in diesem Fall keinen Anspruch nach § 20 Nr. 3b SGB VI, da das Alg II erst nach Beginn der Leistung (Übg) bezogen wird.
 

 Hinweise:

Gleiches gilt den Anspruch auf Verletztengeld des Unfallversicherungsträgers.
Ersteller: SP II 21 - NBN