Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 26 | 10001 | 02.02.06 | 22.06.11 |
Anliegen: |
Ein
33jähriger Student erhält im Rahmen einer Härtefallregelung Leistungen nach
dem SGB II als Darlehen. Wie kann hier die Krankenversicherung sichergestellt werden? Eine Familienversicherung scheidet aus. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen löst keine Versicherungspflicht in der KV aus. Kann ein entsprechender Betrag ebenfalls als Darlehen oder gar als Zuschuss gewährt werden? |
Antwort: |
Seit 01.01.2011 tritt Versicherungspflicht in der KV/PV bei Studenten nicht mehr ein, wenn Anspruch auf Leistungen in Höhe eines Mehrbedarfes (z. B. bei Alleinerziehung) besteht, da diese Leistungen nicht als Arbeitslosengeld II gelten (§ 27 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus ist auch bei der Gewährung von Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI ausgeschlossen. Erhält der Student Leistungen als Darlehen, weil der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II), können auch notwendige Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen werden. |
Hinweise: |
Vgl. Hinweise zu § 26, Kapitel 2.1 sowie Hinweise KV/PV, Abschnitt A , Kapitel 1.1 und 1.2. Siehe auch WDB-Eintrag 10003 zu SGB V (identisch). |
| Ersteller: | SP II 23 - MSR |