Antwort:
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Die Vorschriften über die Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V gelten für Bezieher von
Alg II seit 01.01.09 nicht mehr.
Tritt Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II nicht ein (insb.
wegen § 5 Abs. 5a SGB V) kann grds. ein Zuschuss zu den Beiträgen gezahlt
werden. Kann jedoch während des Bezuges von Alg II eine Familienversicherung
durchgeführt werden, wird der Zuschuss nicht gewährt (vgl. Wortlaut des § 26
Abs. 1 und 2 SGB II). Dies betrifft z. B. Fälle, in denen eine
Pflichtversicherung des Ehepartners aufgrund von weiterem
versicherungspflichtigen Einkommen eintritt und für den Antragsteller die
Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen.
Eine
Familienversicherung der Partner ist nur für Ehe-/Lebenspartner möglich. Bei
einer eheähnlichen Gemeinschaft, besteht – sofern keine Versicherungspflicht
eintritt – Anspruch auf den Zuschuss nach § 26 Abs. 1 und 2 SGB II, weil
eine Familienversicherung nicht durchgeführt werden kann. |