Anliegen:
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Ist es möglich, für einen Antragsteller den Zuschuss zu
den Beiträgen zur KV/PV gem. § 26 Abs. 2 und 3 SGB II mit dem Argument zu
verweigern, dass er familienversichert ist? |
Antwort:
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Die Vorschriften über die Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V gelten für Bezieher von
Alg II seit 01.01.09 nicht mehr.
Tritt Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II nicht ein (insb.
wegen § 5 Abs. 5a SGB V) kann grds. ein Zuschuss zu den Beiträgen gezahlt
werden. Kann jedoch während des Bezuges von Alg II eine Familienversicherung
durchgeführt werden, wird der Zuschuss nicht gewährt (vgl. Wortlaut des § 26
Abs. 2 und 3 SGB II). Dies betrifft z. B. Fälle, in denen eine
Pflichtversicherung des Ehepartners aufgrund von weiteren
versicherungspflichtigen Einkommens eintritt und für den Antragsteller die
Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. |
Hinweise:
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Eine Familienversicherung der Partner ist nur für
Ehe-/Lebenspartner möglich. Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft, besteht –
sofern keine Versicherungspflicht eintritt – Anspruch auf den Zuschuss nach
§ 26 Abs. 2 und 3 SGB II, weil eine Familienversicherung nicht durchgeführt
werden kann. |