Kein Zuschuss bei möglicher Familienversicherung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 26 10002 24.11.04 02.01.09  

 Anliegen:

Ist es möglich, für einen Antragsteller den Zuschuss zu den Beiträgen zur KV/PV gem. § 26 Abs. 2 und 3 SGB II mit dem Argument zu verweigern, dass er familienversichert ist?

 Antwort:

Die Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V gelten für Bezieher von Alg II seit 01.01.09 nicht mehr.

Tritt Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II nicht ein (insb. wegen § 5 Abs. 5a SGB V) kann grds. ein Zuschuss zu den Beiträgen gezahlt werden. Kann jedoch während des Bezuges von Alg II eine Familienversicherung durchgeführt werden, wird der Zuschuss nicht gewährt (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 2 und 3 SGB II). Dies betrifft z. B. Fälle, in denen eine Pflichtversicherung des Ehepartners aufgrund von weiteren versicherungspflichtigen Einkommens eintritt und für den Antragsteller die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen.

 Hinweise:

Eine Familienversicherung der Partner ist nur für Ehe-/Lebenspartner möglich. Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft, besteht – sofern keine Versicherungspflicht eintritt – Anspruch auf den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB II, weil eine Familienversicherung nicht durchgeführt werden kann.
Ersteller: SP II 22 - NBN