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| § 26 | 10003 | 30.01.09 | 22.06.2011 |
Anliegen: |
Ein Bezieher
von Sozialgeld, der nicht familienversichert ist, erhält seit 01.01.09 einen
Zuschuss zu seinen freiwilligen Beiträgen zur KV nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB
II. Der Kunde stellt jetzt einen Rentenantrag und erfüllt die
Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht der Rente (sog. KVdR). Er ist
damit versicherungspflichtig ab der Rentenantragstellung (§ 189 SGB V). Können die Beiträge für die Versicherungspflicht aufgrund der Rentenantragstellung übernommen werden? |
Antwort: |
Ein Zuschuss zu den KV-Beiträgen ist möglich, wenn der
Leistungsberechtigte nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert ist. Durch die Rentenantragstellung liegt jedoch
Versicherungspflicht in der KV vor, so dass eine Übernahme dieser Beiträge
grds. nicht in Betracht kommt. Auch der Versicherungsstatus der weiteren BG – Mitglieder ist aus diesem Anlass zu überprüfen. Ggf. ist durch die eingetretene Versicherungspflicht eine Familienversicherung der weiteren Personen möglich. |
Hinweise: |
Vgl. Hinweise zu § 26 SGB II, Kapitel 2.2 sowie Hinweise zu § 11 SGB II, Kapitel 2.2. |
| Ersteller: | SP II 23 - MSR |