Zuschuss zu den Beiträgen für Sozialgeldbezieher

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 26 10003 30.01.09 22.06.2011  

 Anliegen:

Ein Bezieher von Sozialgeld, der nicht familienversichert ist, erhält seit 01.01.09 einen Zuschuss zu seinen freiwilligen Beiträgen zur KV nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Der Kunde stellt jetzt einen Rentenantrag und erfüllt die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht der Rente (sog. KVdR). Er ist damit versicherungspflichtig ab der Rentenantragstellung (§ 189 SGB V).

Können die Beiträge für die Versicherungspflicht aufgrund der Rentenantragstellung übernommen werden?

 Antwort:

Ein Zuschuss zu den KV-Beiträgen ist möglich, wenn der Leistungsberechtigte nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert ist. Durch die Rentenantragstellung liegt jedoch Versicherungspflicht in der KV vor, so dass eine Übernahme dieser Beiträge grds. nicht in Betracht kommt.

Können diese Beiträge allerdings nicht oder nicht vollständig von eigenem oder vom Einkommen des Partners abgesetzt werden, werden die Beiträge in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB II übernommen.

 

Auch der Versicherungsstatus der weiteren BG – Mitglieder ist aus diesem Anlass zu überprüfen. Ggf. ist durch die eingetretene Versicherungspflicht eine Familienversicherung der weiteren Personen möglich.

 Hinweise:

Vgl. Hinweise zu § 26 SGB II, Kapitel 2.2 sowie Hinweise zu § 11 SGB II, Kapitel 2.2.
Ersteller: SP II 23 - MSR