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| § 26 | 10005 | 04.03.09 | 22.06.11 |
Anliegen: |
Die Höhe des Zuschusses bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich seit 01.01.2009 nach § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Wie ist der Zuschuss zu berechnen, wenn der Kunde Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht? |
Antwort: |
Die privaten Krankenversicherungen (PKV) sind seit dem 01.01.2009 verpflichtet, einen sog. Basistarif anzubieten. Dieser orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag im Basistarif beträgt 2011 maximal 575,44 € (halbiert: 287,72 €)
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Individueller Beitrag: 300,00 € In diesem Beispiel entspricht der Beitrag im Basistarif
der Person nicht dem Höchstbeitrag. Dies ist u.U. möglich, weil bestimmte
Vorversicherungszeiten berücksichtigt wurden. Ist der Leistungsberechtigte nicht im Basistarif versichert, kann er durch das Jobcenter nicht verpflichtet werden, in diesen zu wechseln. Bei der Berechnung des Zuschusses ist der Beitrag im Basistarif jedoch zur Berechnung heranzuziehen und daher durch den Leistungsberechtigten nachzuweisen. |
Hinweise: |
Vgl. Hinweise zu § 26 SGB II, Kapitel 2.3 und 2.3.1 sowie Rechengrößen zur Sozialversicherung. |
| Ersteller: | SP II 23 - MSR |