Hilfebedürftigkeit nur durch die Zahlung privater Krankenversicherungsbeiträge

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 26 10006 04.03.09 22.06.11  

 Anliegen:

Eine privat krankenversicherte Person stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, da sie aufgrund der KV-Beiträge den Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann. Wie berechnet sich der Zuschuss zu den privaten KV-Beiträgen, wenn der Antragsteller nur durch die Zahlung Beiträge hilfebedürftig wird?

 Antwort:

Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, einen Tarif mit einem entsprechenden Höchstbeitrag (Basistarif) anzubieten, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Wird eine Person nur durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig, orientiert sich auch die Gewährung des Zuschusses nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB II an diesem Beitrag.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person tatsächlich eine Versicherung im Basistarif abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss auch der individuelle Beitrag mit in die Vergleichsberechnung einbezogen werden.

Beispiel 1

Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 575,44 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 287,72 €
· Übernommen wird die Differenz aus Beitrag und übersteigendem Einkommen
(287,72 € minus 200,00 €) 87,72 €
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Beispiel 2

Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 220,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 110,00 €

Da der halbierte Beitrag im Basistarif (110,00 €) geringer als das übersteigende Einkommen (200,00 €) ist, ist kein Zuschuss zu gewähren.
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Beispiel 3 – Individueller Beitrag ist geringer als halbierter Beitrag im Basistarif:

Individueller Beitrag (kein Basistarif): 200,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 575,44 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 287,72 €

Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da das übersteigende Einkommen jedoch höher ist als der tatsächliche Beitrag (200,00 €), ist kein Zuschuss zu gewähren.
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Beispiel 4 – Individueller Beitrag ist höher als halbierter Beitrag im Basistarif:

Individueller Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €

Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da das übersteigende Einkommen höher ist als der (fiktive) halbierte Basistarif, ist kein Zuschuss zu gewähren. Der Kunde kann sich nicht auf einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner individuellen Beiträge berufen.
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Beispiel 5

Individueller Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 50,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
· Übernommen wird die Differenz aus fiktivem Basistarif und übersteigendem Einkommen (200,00 € minus 50,00 €) 150,00 €

Da das übersteigende Einkommen geringer ist als der (fiktive) halbierte Basistarif, ist ein Zuschuss in Höhe der Differenz zu gewähren. Der Kunde kann sich nicht auf einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner individuellen Beiträge berufen.

 

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine Begrenzung auf die gesetzlichen KV-Beiträge ist nicht vorzunehmen. Als Vergleichsgröße ist der Beitrag im Basistarif heranzuziehen. Dieser ist – wie auch der individuell gezahlte Beitrag – durch den Kunden nachzuweisen.

 Hinweise:

Vgl. Hinweise zu § 26 SGB II, Kapitel 2.3 und 2.3.1 sowie Rechengrößen zur Sozialversicherung.
Ersteller: SP II 23 - MSR