Antwort:
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Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet,
einen Tarif mit einem entsprechenden Höchstbeitrag (Basistarif) anzubieten,
der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Wird eine Person nur durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge
hilfebedürftig, orientiert sich auch die Gewährung des Zuschusses nach § 26
Abs. 1 Nr. 1 SGB II an diesem Beitrag.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Person tatsächlich eine Versicherung im
Basistarif abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss auch der individuelle
Beitrag mit in die Vergleichsberechnung einbezogen werden.
Beispiel 1
Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 575,44 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €
· PKV ist zur Halbierung des
Basistarifs verpflichtet: 287,72 €
· Übernommen wird die Differenz aus
Beitrag und übersteigendem Einkommen
(287,72 € minus 200,00 €) 87,72 €
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Beispiel 2
Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 220,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €
· PKV ist zur Halbierung des
Basistarifs verpflichtet: 110,00 €
Da der halbierte Beitrag im Basistarif (110,00 €) geringer als das
übersteigende Einkommen (200,00 €) ist, ist kein Zuschuss zu gewähren.
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Beispiel 3 – Individueller Beitrag ist geringer als halbierter Beitrag im
Basistarif:
Individueller Beitrag (kein Basistarif): 200,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 575,44 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €
· PKV ist zur Halbierung des
Basistarifs verpflichtet: 287,72 €
Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da
das übersteigende Einkommen jedoch höher ist als der tatsächliche Beitrag
(200,00 €), ist kein Zuschuss zu gewähren.
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Beispiel 4 – Individueller Beitrag ist höher als halbierter Beitrag im
Basistarif:
Individueller Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €
· PKV ist zur Halbierung des
Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da
das übersteigende Einkommen höher ist als der (fiktive) halbierte
Basistarif, ist kein Zuschuss zu gewähren. Der Kunde kann sich nicht auf
einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner individuellen Beiträge berufen.
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Beispiel 5
Individueller Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Nachgewiesener Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 50,00 €
· PKV ist zur Halbierung des
Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
· Übernommen wird die Differenz aus
fiktivem Basistarif und übersteigendem Einkommen (200,00 € minus 50,00 €)
150,00 €
Da das übersteigende Einkommen geringer ist als der (fiktive) halbierte
Basistarif, ist ein Zuschuss in Höhe der Differenz zu gewähren. Der Kunde
kann sich nicht auf einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner
individuellen Beiträge berufen.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Eine Begrenzung auf die gesetzlichen KV-Beiträge ist nicht vorzunehmen. Als
Vergleichsgröße ist der Beitrag im Basistarif heranzuziehen. Dieser ist –
wie auch der individuell gezahlte Beitrag – durch den Kunden nachzuweisen. |