Zuschuss zu den PV-Pflichtbeiträgen bei freiwilliger KV und vorrangigem Anspruch auf Wohngeld und/oder KIZ

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 26 10007 29.05.09 22.06.11  

 Anliegen:

Für einen Antragsteller besteht grundsätzlich ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld. Das Einkommen deckt jedoch nicht die Aufwendungen für seine freiwillige KV und für das hierdurch eingetretene Pflichtversicherungsverhältnis zur PV.

Beispiel:
Gesamtbedarf laut A2LL:      1.256,32 €
Einkünfte gesamt laut A2LL: 1.131,00 €
Anspruch:                                 125,32 €

Vorrangige Leistungen nach § 12a SGB II:

Wohngeld:          129,00 €
Anspruch:           125,32 €
Zahlbetrag Alg II:     0,00 € (- 3,68 €)

Beitrag zur freiwilligen KV: 125,16 €
Beitrag zur PV: 16,38 €.

Kann sowohl der vom Einkommen nicht gedeckte Beitrag zur KV als auch zur PV als Zuschuss gemäß § 26 Abs. 1 und 2 SGB II gewährt werden?

 Antwort:

Der Pflichtbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) wäre bereits bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Pflichtbeiträge SV) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nunmehr folgende Berechnung:

Gesamtbedarf laut A2LL:      1.256,32 €
Einkünfte gesamt laut A2LL: 1.114,62 € (1.131,00 € - 16,38 €)
Anspruch:                                 141,70 €

Da der Anspruch auf Wohngeld und das vorhandene Einkommen (129,00 € + 1.114,62 €) nicht zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit ausreichen, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Durch den SGB II-Anspruch wird jedoch nunmehr die freiwillige KV durch die Pflichtversicherung aufgrund des Alg II-Bezugs verdrängt. Damit entfällt in der Konsequenz auch der Beitrag zur freiwilligen KV bzw. der Pflichtbeitrag in der sozialen PV. Mit dem höheren Einkommen wäre der Kunde auf Wohngeld zu verweisen (siehe obenstehendes Berechnungsbeispiel).

Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, ist ein Zuschuss zur freiwilligen KV nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sowie in analoger Anwendung zur sozialen PV nach § 26 Abs. 2 SGB II im notwendigen Umfang zu gewähren.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 

Gesamtbedarf laut A2LL:                 1.256,32 €
minus Einkünfte gesamt laut A2LL: 1.131,00 €

minus Wohngeld:                                129,00 €

Übersteigendes Einkommen                   3,68 €
 

Das übersteigende Einkommen i. H. v. 3,68 € ist mindernd bei der Zuschussgewährung KV zu berücksichtigen. Der PV Beitrag ist in der vollen Höhe zu übernehmen. Als gesetzlicher Beitrag ist er als angemessen anzusehen.

 Hinweise:

Vgl. Hinweise zu § 26 SGB II, Kapitel 3.2 sowie Hinweise zu § 12a SGB II, Kapitel 1.3 und 1.4.
Ersteller: SP II 23 - MSR