EXGZ / ÜG für Alg II - Empfänger?

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 29 10003 07.10.04 27.10.06  

 Anliegen:

Die Instrumente zur Förderung der Existenzgründung EXGZ und ÜG sind im SGB II nicht enthalten. Ist eine Förderung über § 29 SGB II möglich?

 Antwort:

Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II können Leistungen nach dem SGB III nur gewährt werden, wenn § 16 Abs. 1 SGB II auf diese Leistungen verweist. Das ist bei ÜG und EXGZ nicht der Fall.

Ergebnis: das ESG löst für SGB II - Kunden EXGZ und ÜG ab.

Aber : Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einen Anspruch auf ÜG oder EXGZ nach dem SGB III haben, und ergänzend Alg II beziehen (Aufstocker) können diesen Anspruch auch realisieren, d. h. sie werden nicht auf das Einstiegsgeld verwiesen. Grund : Der Förderungsausschluss nach § 22 Abs. 4 SGB III in der neuesten rechtsgültigen Fassung gilt nicht für Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss.

Beachte: neue Rechtslage

Mit Wirkung zum 01.08.06 wurden die Leistungen EXGZ/ÜG in eine einheitliche Förderleistung Gründungszuschuss (GZ), § 57 SGB III, überführt. Für den Gründungszuschuss gilt das zu EXGZ/ÜG Ausgeführte.

 Hinweise:

siehe auch WDB MI02 10009
Ersteller: S 11 - BHM