Aufstocker: Einstiegsgeld und EXGZ / ÜG

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 29 10009 08.03.05 27.10.06

 Anliegen:

Kann ein Aufstocker zwischen EXGZ/ÜG und Einstiegsgeld wählen?

 Antwort:

Aufstocker werden federführend in der Arge bzw. zugelassenen Kommune betreut. § 16 Abs.1 SGB II verweist nicht auf die Leistungen nach § 57 SGB III (ÜG) oder § 421 l SGB III (EXGZ). Ein Aufstocker, der die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 57 SGB III oder § 421 l SGB III erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.

Die Leistungen aus ÜG/EXGZ sind nach § 5 Abs.1 SGB II gegenüber dem Anspruch auf ESG (§ 16 Abs.2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 29 SGB II) vorrangig. Eine doppelte Inanspruchnahme von EXGZ oder ÜG in Kombination mit ESG ist nicht möglich. Sowohl ESG als auch EXGZ und ÜG dienen der Aufnahme und Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Eine doppelte Förderung entspricht nicht Sinn und Zweck der Vorschriften. Diese Leistungen können deshalb nicht kombiniert in Anspruch genommen werden.

Der Antrag auf EXGZ/ÜG wird bei der Agentur für Arbeit gestellt. Das gezahlte EXGZ bzw. ÜG wird dabei auf das Alg II angerechnet (s. Eintrag 10073 zu § 11).

Beachte: neue Rechtslage

Mit Wirkung zum 01.08.06 wurden die Leistungen EXGZ/ÜG in eine einheitliche Förderleistung Gründungszuschuss (GZ), § 57 SGB III, überführt. Für den Gründungszuschuss gilt das zu EXGZ/ÜG Ausgeführte.

 Hinweise:

siehe auch Eintrag 10001 zu § 16 (identisch)

BW-0004-120105-M&, SAT-0234-140105-M&I

Ersteller: S 11 - ERL